Hat Stadt Husum zu wenig Frauen in Aufsichtsrat entsendet?
Es ging um die Entsendung von Mitgliedern der Stadt Husum in den Aufsichtsrat der Tourismus und Marketing Husum GmbH. Dieser besteht aus neun Mitgliedern, von denen fünf von der Stadt Husum entsandt werden. Das Stadtverordnetenkollegium hatte die Entsendung von vier Männern und einer Frau beschlossen. Der Bürgermeister hatte diesen Beschluss beanstandet und zur Begründung angegeben, dass nach § 15 Abs. 1 GstG bei der Benennung und Entsendung von Vertretern für (unter anderem) Verwaltungs- und Aufsichtsräte Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen. Im Hinblick auf die Unterrepräsentierung weiblicher Mitglieder in der vorherigen Amtszeit hätten daher nach Auffassung des Bürgermeisters drei Frauen und zwei Männer entsandt werden müssen.
Stadtverordnetenversammlung rügt Eingriff in kommunale Selbstverwaltungsgarantie
Die Stadtverordnetenversammlung hatte gegen diese Beanstandung geklagt und zur Begründung vor allem geltend gemacht, dass das Gleichstellungsgesetz im vorliegenden Fall gar keine Anwendung finde und ein unzulässiger Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie vorliege.
GstG erfasst auch Entsendung kommunaler Vertreter in Aufsichtsräte
Das VG Schleswig hat die Klage abgewiesen. Die Beanstandung des Bürgermeisters sei zu Recht erfolgt, da der Beschluss des Stadtverordnetenkollegs gegen das GstG verstoßen habe. Das Gleichstellungsgesetz falle in die Gesetzgebungskompetenz des Landes und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelung des § 15 Abs. 1 GstG sei auch auf diesen Fall anwendbar. Das Gleichstellungsgesetz regle auf der Grundlage der Landesverfassung die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern nicht nur im öffentlichen Dienst selbst und erfasse daher auch die Entsendung kommunaler Vertreter in Gremien wie Verwaltungs- und Aufsichtsräte.
Weder kommunale Selbstverwaltung noch Grundsatz der "Spiegelbildlichkeit“ verletzt
Darin liege auch kein unzulässiger Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung, da die Regelung einem legitimen Zweck diene und nicht unverhältnismäßig sei. Letztlich sei auch der Grundsatz der "Spiegelbildlichkeit“ (wonach die Vertretung der Gemeinde in einem Gremium die politischen Verhältnisse in der Gemeindevertretung widerspiegeln solle) nicht verletzt, da – anders als die Gemeindevertretung – der Aufsichtsrat nicht die Gemeindebevölkerung repräsentiere und die Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat im Übrigen weisungsgebunden seien. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.