VG Schleswig bestätigt Verpflichtung der Stadt Schwentinental zur Überplanung des Ostseeparks

Die schleswig-holsteinische Stadt Schwentinental muss das Einkaufszentrum Ostseepark im Sinn der Landesplanung mit massiven Einschränkungen für den Einzelhandel überplanen. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 14.03.2017 eine entsprechende Verpflichtung bestätigt. Die Kammer hat aber die Berufung an das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az.: 2 A 219/14).

Einkaufspark in keinem Verhältnis zu Größe und Bedeutung der Stadt

Bei dem Ostseepark in der Gemeinde Schwentinental handelt es sich um eine der größten nicht überplanten Einzelhandelsagglomerationen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Verkaufsfläche beläuft sich mittlerweile auf circa 90.000 Quadratmeter. Seit vielen Jahren bemängeln die Landesplanung und Nachbargemeinden, dass dieser Einkaufspark in keinem rechten Verhältnis zur Größe und Bedeutung der Stadt Schwentinental stehe und dringend einer eingrenzenden Überplanung bedürfe. Die Planung der Stadt sieht hingegen die Ansiedlung eines weiteren Einkaufszentrums mit 14.000 Quadratmetern Verkaufsfläche vor. Ende 2014 gab die Landesplanungsbehörde der Stadt Schwentinental daher mit Verwaltungsakt auf, den Ostseepark zu überplanen und dabei unter anderem Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten auszuschließen. Auch die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben auf nicht bebauten Flächen im Ostseepark wurde untersagt.

Selbstverwaltungsgarantie nicht verletzt

Eine hiergegen gerichtete Klage der Stadt hat das VG Schleswig nunmehr mit dem jetzt ergangenen Urteil im Wesentlichen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die massive Einzelhandelsnutzung im Ostseepark sei mit den Zielen im Landesentwicklungsplan nicht vereinbar. Die Stadt sei verpflichtet, ihre örtliche Planung dieser Landesplanung anzupassen. Eine Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 GG liege hierin nicht. Lediglich die Anordnung über den generellen Ausschluss jeglichen Einzelhandels auf den unbebauten beziehungsweise nicht mit Einzelhandel belegten Flächen sei wegen Unbestimmtheit der Anordnung unwirksam, entschied das Gericht.

VG Schleswig, Urteil vom 14.03.2017 - 2 A 219/14

Redaktion beck-aktuell, 17. März 2017.

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