Lebensmittelbehörden müssen Kontrollberichte grundsätzlich herausgeben

Schleswig-holsteinische Lebensmittelbehörden müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Antrag grundsätzlich die Kontrollberichte über erfolgte Kontrollen in Restaurants und anderen Lebensmittelbetrieben herausgeben. Dies gilt auch bei einer Antragstellung über die Internetplattform "Topf Secret" und einer etwaigen Veröffentlichungsabsicht, wie das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden hat.

"Foodwatch"-Mitarbeiter verlangt Auskunft

Dem Verfahren lag nach der mündlichen Verhandlung zuletzt noch die Klage eines Mitarbeiters des Vereins "Foodwatch" gegen den Kreis Ostholstein zugrunde, der via "Topf Secret" eine Auskunft über die letzten lebensmittelrechtlichen Kontrollen und die dortigen Feststellungen eines Hotelrestaurants an der Ostseeküste verlangte. Das VG kam im Ergebnis dazu, dass die Lebensmittelbehörden diese Informationen grundsätzlich zu gewähren haben – unabhängig davon, ob tatsächlich Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt wurden. Die Möglichkeit eines Verstoßes reiche aus.

Mögliche Veröffentlichung steht Auskunftsanspruch nicht entgegen

Der Auskunftsanspruch sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Kontrollberichte in einem zweiten Schritt möglicherweise über das Internet veröffentlicht würden. Die Veröffentlichung von Informationen über "Topf Secret" sei nicht mit der amtlichen Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Beanstandungen durch die Behörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr vergleichbar. Im konkreten Fall sei allerdings eine direkte Verpflichtung des Kreises zur Herausgabe der Protokolle der Lebensmittelkontrollen (noch) nicht möglich gewesen, teilt das VG mit. Der Kreis müsse erst noch eine bislang unterbliebene Anhörung des betroffenen Hotelunternehmens nachholen.

VG Schleswig, Urteil vom 13.07.2022 - 10 A 15/22

Redaktion beck-aktuell, 14. Juli 2022.