Befreiung vom Präsenzunterricht für beamtete Lehrer nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit

Ein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie besteht für beamtete Lehrer nur, wenn eine Teilnahme unter Berücksichtigung der getroffenen Schutzmaßnahmen unzumutbar wäre. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig am 20.08.2020 im Eilverfahren entschieden. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, bei der häufiger schwere Krankheitsverläufe beobachtet werden, genüge nicht.

Acht Anträge abgelehnt

Von den insgesamt zehn bei Gericht anhängigen Verfahren hat das Gericht acht Anträge abgelehnt, darunter auch in dem Verfahren, in dem am 07.08.2020 ein sogenannter Hängebeschluss ergangen war. Ein Antragsteller hat seinen Antrag zurückgenommen und in dem letzten Verfahren hat das Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten erachtet.

Bloße Zugehörigkeit zu Personengruppe mit häufig schwerem Krankheitsverlauf reicht nicht

Für die Unzumutbarkeit der Leistung von Präsenzunterricht sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Land Schleswig-Holstein) gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern mit deren beamtenrechtlicher Einsatzpflicht abzuwägen. Die bloße Zugehörigkeit zu einer der Personengruppen, bei denen allgemein häufiger schwere Krankheitsverläufe beobachtet würden, genüge dafür nicht. Es sei in jedem Einzelfall festzustellen, ob der Betroffene der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen angehöre. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich das Land bei der Feststellung des besonderen Schutzbedarfs an den arbeitsmedizinischen Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum "Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten" orientiert habe.

Allgemeine Hygienemaßnahmen ausreichend

Die von den Schulen der erfolglosen Antragsteller auf der Grundlage einer "Handreichung" des Landes getroffenen allgemeinen Hygienemaßnahmen seien ausreichend, so das Gericht weiter. Diese seien teilweise um individuelle Schutzmaßnahmen für diese Antragsteller ergänzt worden. Damit seien unter Fürsorge- und Arbeitsschutzgesichtspunkten sowohl allgemein als auch individuell ausreichende Maßnahmen getroffen, das Risiko einer Ansteckung auf ein zumutbares Maß zu reduzieren und eine Gefährdung der Lehrerinnen und Lehrer zu minimieren.

Kein Anspruch auf "Nullrisiko-Situation"

Diese hätten keinen Anspruch darauf, an ihrer Schule eine "Nullrisiko-Situation" vorzufinden. Einen allumfassenden Gesundheitsschutz während der aktuellen Pandemielage könne es nicht geben und gebe es auch in zahlreichen anderen Tätigkeitsbereichen nicht. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

VG Schleswig, Beschluss vom 20.08.2020 - 12 B 45/20

Redaktion beck-aktuell, 21. August 2020.