Acht Anträge abgelehnt
Von den insgesamt zehn bei Gericht anhängigen Verfahren hat das Gericht acht Anträge abgelehnt, darunter auch in dem Verfahren, in dem am 07.08.2020 ein sogenannter Hängebeschluss ergangen war. Ein Antragsteller hat seinen Antrag zurückgenommen und in dem letzten Verfahren hat das Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten erachtet.
Bloße Zugehörigkeit zu Personengruppe mit häufig schwerem Krankheitsverlauf reicht nicht
Für die Unzumutbarkeit der Leistung von Präsenzunterricht sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Land Schleswig-Holstein) gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern mit deren beamtenrechtlicher Einsatzpflicht abzuwägen. Die bloße Zugehörigkeit zu einer der Personengruppen, bei denen allgemein häufiger schwere Krankheitsverläufe beobachtet würden, genüge dafür nicht. Es sei in jedem Einzelfall festzustellen, ob der Betroffene der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen angehöre. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich das Land bei der Feststellung des besonderen Schutzbedarfs an den arbeitsmedizinischen Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum "Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten" orientiert habe.
Allgemeine Hygienemaßnahmen ausreichend
Die von den Schulen der erfolglosen Antragsteller auf der Grundlage einer "Handreichung" des Landes getroffenen allgemeinen Hygienemaßnahmen seien ausreichend, so das Gericht weiter. Diese seien teilweise um individuelle Schutzmaßnahmen für diese Antragsteller ergänzt worden. Damit seien unter Fürsorge- und Arbeitsschutzgesichtspunkten sowohl allgemein als auch individuell ausreichende Maßnahmen getroffen, das Risiko einer Ansteckung auf ein zumutbares Maß zu reduzieren und eine Gefährdung der Lehrerinnen und Lehrer zu minimieren.
Kein Anspruch auf "Nullrisiko-Situation"
Diese hätten keinen Anspruch darauf, an ihrer Schule eine "Nullrisiko-Situation" vorzufinden. Einen allumfassenden Gesundheitsschutz während der aktuellen Pandemielage könne es nicht geben und gebe es auch in zahlreichen anderen Tätigkeitsbereichen nicht. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.