Die Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein ist nach Kürzung der Jahressonderzahlung im Jahr 2007 teilweise verfassungswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig am 20.09.2018 entschieden. Die in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 16 besoldeten Kläger hatten geltend gemacht, dass aufgrund dieser Kürzung die Alimentation das verfassungsrechtlich gebotene Maß unterschreite. Das Gericht bestätigte dies allerding nur im Streit um die Besoldung einer Justizobersekretärin im Hinblick auf die Besoldungsgruppe A 7. Im Rahmen einer Normenkontrolle soll jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Az.: 12 A 69/18). In weiteren fünf
Verfahren ist die Klage als unbegründet abgewiesen worden (Az.: 12 A 68/18, 12 A 79/18, 12 A 70/18, 12 A 80/18, 12 A 71/18).
Gericht urteilte auf Basis umfangreichen Datenmaterials
Nachdem das Bundesverfassungsgericht in mehreren Grundsatzentscheidungen im Jahr 2015 konkrete Maßstäbe aufgestellt hatte (unter anderem Vergleich
mit der Entlohnung von Angestellten im öffentlichen Dienst, Vergleich mit der Besoldung in
anderen Bundesländern, Mindestabstand zur Grundsicherung), hatte das Gericht
umfangreiches Datenmaterial beschafft und unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe
rechnerisch ausgewertet.
Berufung zugelassen
Im Ergebnis bejahte das Gericht eine Unteralimentation nur in der Besoldungsgruppe A 7.
Aufgrund seiner Berechnungen konnte das Gericht in den fünf weiteren Verfahren eine verfassungswidrige Unteralimentation dagegen nicht feststellen. In allen Fällen ist allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen worden. Eine Klage (Az.: 12 A 11/18) ist als unzulässig
abgewiesen worden, weil der Kläger seinen Antrag bei der Behörde nicht zeitnah gestellt hatte. Ein weiteres Verfahren (Az.: 12 A 38/18) ist zur Nachholung des noch fehlenden Vorverfahrens ausgesetzt.
VG Schleswig, Entscheidung vom 20.09.2018 - 12 A 69/18
Redaktion beck-aktuell, 21. September 2018.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Stuttmann, BVerfG zur A-Besoldung: Die Besoldung aller Besoldungsgruppen muss angehoben werden, NVwZ 2016, 184
BVerfG, Amtsangemessenheit der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten, NVwZ 2015, 1047