VG Schleswig: Anreise zu Nebenwohnung in Nordfriesland mit sofortiger Wirkung untersagt

Die vom Kreis Nordfriesland verfügte Untersagung der Anreise in den Kreis zur Nutzung einer dort gelegenen Nebenwohnung ist sofort vollziehbar ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig am 26.03.2020 in einem Eilverfahren entschieden, das mit Erstwohnsitz in Hamburg Gemeldete angestrengt hatten (Az.: 1 B 30/20).

Kreis untersagte Inhabern von Nebenwohnungen die Anreise

Die in Hamburg lebenden Antragsteller beabsichtigen kurzfristig die Anreise in ihr als Zweitwohnsitz genutztes Haus in St. Peter-Ording. Mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 hatte der Kreis Nordfriesland Bewohnern wie den Antragstellern, die ihren Erstwohnsitz außerhalb des Kreises haben, die Anreise und Nutzung ihrer Nebenwohnung aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken untersagt. Die Allgemeinverfügung erging als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz.

VG bestätigt Anreiseverbot vor Hintergrund der Corona-Pandemie

Soweit den Antragstellern durch die ergangene Allgemeinverfügung die Anreise zu ihrer Nebenwohnung verboten wird, hat das VG Schleswig weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung festgestellt. Im Hinblick auf die seitens der Antragsteller gerügten verfassungsmäßigen Bedenken hat es eine Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage vor dem Hintergrund der Eindämmung der Corona-Pandemie jedenfalls für zumutbar und hinnehmbar erachtet. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dies jedenfalls dann der Fall, wenn anderenfalls ein Zustand zu befürchten sei, der von der verfassungsrechtlichen Ordnung noch weiter entfernt sei als die bisherige Lage. Es gelte, die staatliche Daseinsvorsorge speziell in ländlichen Bereichen Schleswig-Holsteins wie Nordfriesland zu sichern.

Bezweckte Abwehr von Gesundheitsgefahren höher zu gewichten als Interesse der Antragsteller

Wegen der Eilbedürftigkeit hat das Gericht die Entscheidung auf eine weitergehende Interessenabwägung gestützt. Dabei haben die Richter der im öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlichen (Intensiv-) Versorgung für die ansässige Bevölkerung ein überragendes Gewicht beigemessen. Das Interesse der Antragsteller, das sich darauf beschränke, die Nebenwohnung uneingeschränkt nutzen zu dürfen, müsse dahinter zurückstehen.

Antragsteller können Beschwerde einlegen

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

VG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 B 30/20

Redaktion beck-aktuell, 26. März 2020.

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