Der Vorsitzende Verwaltungsrichter hatte mitgeteilt, dass er vom Anwalt des Beklagten in einer Dienststreitigkeit vertreten werde, in der er beigeladen worden sei. Die Klägerin bezweifelte deshalb die Unparteilichkeit des Richters und lehnte ihn wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie befürchtete, dass der Richter dem Beklagtenanwalt gegenüber aufgrund eines Vertrauensvorschusses voreingenommen sei.
Das sah das VG Schleswig anders und wies den Befangenheitsantrag zurück (Beschluss vom 07.08.2025 - 15 A 128/22). Die Mandatierung des Beklagtenanwalts allein genüge nicht, um anzunehmen, der Richter sei voreingenommen. Zwar zeige sie, dass der Richter Vertrauen in die fachliche Kompetenz des Anwalts habe. Das bedeute aber nicht, dass er zu einer objektiven Bewertung außerstande sei. Schließlich gewinne in Prozessen nicht immer die anwaltlich kompetent vertretene Seite. Auch seien häufig beide Seiten kompetent vertreten, eine unterliege dennoch.
Außerdem bildeten sich Richter auch sonst eine Meinung über die fachliche Kompetenz von Anwälten und Anwältinnen, die ihnen in Prozessen begegnen – wie auch umgekehrt. Von ihnen sei zu erwarten, dass dies ihre Entscheidung nicht beeinflusst. Es seien auch keine besonderen Umstände gegeben, die eine Besorgnis der Befangenheit begründeten, so das VG weiter. Vielmehr spreche es für die Unvoreingenommenheit des Richters, dass er die Mandatierung des Anwalts frühzeitig von sich aus mitgeteilt habe.