Schließung eines "Outdoor-Fitnessstudios" überwiegend rechtmäßig

Der Betrieb eines Outdoor-Fitnessstudios in zwei insgesamt 160 Quadratmeter großen Zelten unter Zulassung von 20 gleichzeitig trainierenden Personen verstößt gegen das Betriebsverbot in der saarländischen Corona-Verordnung. Dies hat das saarländische Verwaltungsgericht entschieden und einen Eilantrag überwiegend abgelehnt. Eine Vergleichbarkeit mit privilegierten Außensportanlagen sei nicht gegeben. Gegen Einzeltraining sei aber nichts einzuwenden.

"Outdoor-Studio" unter freiem Himmel?

Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio, das im Zuge der Corona-Pandemie geschlossen wurde. Im Februar 2021 errichtete sie auf einem Parkplatz vor dem Studio zwei insgesamt 160 Quadratmeter große Zelte, in denen sie Fitnessgeräte so aufstellte, dass die Benutzer beim Trainieren einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten können. Die Zahl der gleichzeitig trainierenden Personen war auf 20 begrenzt. Das Outdoor-Trainings-Angebot wurde der Antragstellerin unter Verweis auf die saarländische Corona-Verordnung untersagt. Die Antragstellerin begehrte dagegen Eilrechtsschutz und machte geltend, von ihrem Trainingsangebot gehe keine Infektionsgefahr aus. Zudem handele es sich nicht um ein Fitnessstudio, sondern um eine private Außensportanlage unter freiem Himmel (§ 7 Abs. 5 der Corona-Verordnung), auf der Individualsport zulässig sei.

VG: Keine Vergleichbarkeit mit Außensportanlage

Das VG hat den Antrag überwiegend abgelehnt. Auch im Außenbereich lasse die aktuelle Corona-Verordnung ein Fitnessangebot in diesem Umfang nicht zu. Dass die Antragstellerin ihre Geräte vorübergehend nach draußen verlagere, ändere nichts daran, dass es sich bei ihrem gewerblichen, an ihre Bestandsmitglieder gerichteten Angebot um den Betrieb eines Fitnessstudios handele. Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass § 7 Abs. 5 Satz 1 bis 3 der Corona-Verordnung für private und öffentliche Außensportanlagen unter freiem Himmel kontaktfreien Sport für maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zulasse. Ihr Sportangebot sei mit seiner solchen Außensportanlage nicht vergleichbar.

Nur kleine Fläche mit vielen Geräten in "Outdoor-Studio"

Denn die privilegierten Außensportanlagen unter freiem Himmel zeichneten sich dadurch aus, dass sie regelmäßig eine erhebliche Größe und hinreichenden Platz aufwiesen für eine parallele Ausübung von Individualsport durch mehrere Einzelpersonen oder Kleingruppen. Privilegiert werden solle nach dem Willen des Verordnungsgebers etwa Laufen, Leichtathletik und Tennis. Demgegenüber zeichne sich das "Outdoor-Fitnessstudio" der Antragstellerin dadurch aus, dass auf einer kleineren Fläche eine Vielzahl von Trainingsgeräten relativ eng beieinander aufgestellt und genutzt werden sollen.

Einzeltrainings im Außenbereich aber möglich

Jedoch sei es rechtswidrig, wenn der Betrieb komplett untersagt werde. Mit Inkrafttreten der Corona-Verordnung in der Fassung vom 06.03.2021 habe der Verordnungsgeber unter anderem für Fitnessstudio-Betreiber die Möglichkeit eingeführt, Einzeltrainings im Außenbereich nach vorheriger Terminabsprache und für höchstens zwei Personen aus demselben Hausstand anzubieten.

VG Saarlouis, Beschluss vom 12.03.2021 - 6 L 210/21

Redaktion beck-aktuell, 12. März 2021.

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