Polizist unter Diebstahlsverdacht bleibt suspendiert

Wegen des Verdachts des Diebstahls unter Mitführung seiner Dienstwaffe wurde ein Polizist suspendiert. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat gestern seinen Eilantrag zurückgewiesen, mit dem dieser sich gegen das Verbot der Führung seiner Dienstgeschäfte gewehrt hatte. Die Suspendierung wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, stellte das Gericht in Saarlouis unter anderem fest.

Weitere Ausübung der Dienstgeschäfte nicht zumutbar

Gegen den Antragsteller ist bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls mit Waffen gemäß § 242 in Verbindung mit § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB anhängig. Ihm wird vorgeworfen, einen Diebstahl unter Mitführung seiner Dienstwaffe begangen zu haben, indem er im Rahmen von Ermittlungen in der Wohnung eines Verstorbenen aus dessen Geldbeutel 300 Euro Bargeld entnommen und behalten habe. Aufgrund dessen war ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden. Das VG Saarlouis hat das Verbot bestätigt und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Dienstherr einem Beamten gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten könne. Der Tatverdacht der Begehung eines Diebstahls mit Waffen rechtfertige ein solches Verbot, so das VG. Der Vorwurf sei als so schwerwiegend anzusehen, dass dem Dienstherrn eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller bis zu einer abschließenden Klärung nicht zugemutet werden könne.

Kollegiales Vertrauensverhältnis gestört – Verhältnismäßigkeit gewahrt

Im Fall eines Verbleibs des Antragstellers im Dienst sei eine schwerwiegende Belastung des zwischen ihm und den Kolleginnen und Kollegen notwendigen Vertrauensverhältnis zu erwarten, so das Gericht weiter. Daher seien erhebliche Nachteile für die ordnungsgemäße polizeiliche Aufgabenerfüllung abzusehen. Durch das vorgeworfene Verhalten, im Rahmen einer Todesermittlung vorgefundenes Bargeld entwendet zu haben, sei ferner das öffentliche Ansehen und Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Amtsausübung beeinträchtigt. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so das VG weiter. Es sei geeignet, erforderlich und stehe auch nicht außer Verhältnis zur Schwere des dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens und dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten. Im Fall einer Bestätigung des derzeit im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwurfs erscheine es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit erheblichen disziplinarischen Konsequenzen seines Verhaltens bis hin zu seiner Entfernung aus dem Dienst zu rechnen habe.

VG Saarlouis, Beschluss vom 06.02.2023 - 2 L 35/23

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 7. Februar 2023.