Pandemiebedingtes Betriebsverbot für kosmetische Fußpflege vorläufig rechtswidrig

Überwiegend bestätigen die Gerichte bislang die nach der Corona-Verordnung angeordneten Schließungen von Betrieben. Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat nun aber dem Eilantrag des Betreibers einer kosmetischen Fußpflegepraxis stattgegeben. In der Schließung seines Betriebes liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit Friseursalons, die vom Betriebsverbot ausgenommen seien.

Kosmetische Fußpflegepraxis wendet sich gegen Betriebsschließung

Der Antragsteller betreibt in Saarbrücken eine kosmetische Fußpflegepraxis, zu deren Angebot neben der normalen Fußpflege auch die Behandlung von Pilzerkrankungen gehört. Nach der Vorschrift des § 7 Abs. 4 S. 1 der aktuellen Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) ist am Ort seines Betriebs die Erbringung körperlicher Dienstleistungen wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen, Tattoo-Studios oder ähnlichen Betrieben erfolgt, untersagt. Neben einer Ausnahme für Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe ist dagegen der Betrieb von Friseursalons im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig. Der Antragsteller sieht durch den weiterhin erlaubten Betrieb von Friseursalons insbesondere einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

VG: Betriebsuntersagung verstößt gegen allgemeinen Gleichheitssatz

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Es spreche bereits Vieles dafür, dass die berufliche Tätigkeit des Antragstellers als Fußpfleger ungeachtet dessen, dass es sich nicht um den Bereich der medizinischen Fußpflege (Podologie) handele, als Ausübung eines Gesundheitsberufes der Ausnahmeregelung von § 7 Abs. 4 Satz 2 VO-CP unterfalle. Jedenfalls sei die Betriebsuntersagung hinsichtlich der Fußpflegepraxis des Antragstellers auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP insbesondere mit Blick auf die Privilegierung von Friseursalons (§ 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP) voraussichtlich nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG vereinbar.

Höheres Infektionsrisiko als bei Friseursalons nicht ersichtlich

Dass von der Durchführung von Fußpflegebehandlungen eine eigenständige Infektionsgefahr ausgehe, sei dem aktuellen COVID-19 Lagebericht des Robert Koch-Instituts nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund sei es unter dem Blickwinkel von Art. 3 GG nicht zu rechtfertigen, dass die der Gesundheit dienenden Behandlungsleistungen des Antragstellers anders als die der gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP privilegierten Friseursalons, bei denen das Risiko mit einer COVID-19-Infektion aus Sicht des Verordnungsgebers hinnehmbar erscheine, nicht weiter angeboten werden dürften.

Systemrelevanz von Friseuren zweifelhaft

Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung sei nicht erkennbar. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sei bereits die geltend gemachte Systemrelevanz von Friseuren aus Hygienegesichtspunkten. Jedenfalls sei aber ein spezifischer Beitrag von Friseuren zur Wahrung der allgemeinen Körperhygiene nicht anders zu bewerten als der diesbezügliche Beitrag der Fußpflege.

VG Saarlouis, Beschluss vom 12.11.2020 - 6 L 1372/20

Redaktion beck-aktuell, 12. November 2020.