Indizien für Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG
Bei Anwendung der vom BVerfG vorgegebenen Prüfkriterien erweise sich die Besoldung der saarländischen Richter in der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2016 in verfassungswidriger Weise als zu niedrig bemessen, meint das VG Saarlouis. Für die Richterbesoldung in der Besoldungsgruppe R 1 gelte dies jedenfalls für die in jenem Verfahren streitgegenständlichen Jahre 2012 und 2013. Beim Vergleich der Besoldungsentwicklung für Richter im Saarland mit den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst, der Entwicklung des Nominallohnindex sowie dem Verbraucherpreisindex im Saarland und unter Berücksichtigung des Abstands der untersten Besoldungsgruppe zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau ergäben sich ausreichende Indizien für die Vermutung einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht genügenden Besoldung.
Richter gegenüber Beschäftigten in Privatwirtschaft benachteiligt
Die danach vorzunehmende Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien ergibt laut VG, dass die R-1-Besoldung im Saarland in den Jahren 2012 und 2013 und die R-2-Besoldung in den Jahren 2013 bis 2016 verfassungswidrig war. Insbesondere halte die im Saarland gewährte Alimentation in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 trotz der hohen Anforderungen, die an Qualität und Verantwortung der Inhaber eines entsprechenden Amtes gestellt werden, einem Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung nicht stand. Die für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 gewährte Besoldung sei gegenüber den Verdiensten vergleichbarer Beschäftigter in der Privatwirtschaft im Durchschnitt deutlich geringer gewesen, was für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung spreche. Hinzu kämen spürbare Einschnitte im Bereich der Beihilfe sowie Veränderungen im Bereich des Versorgungsrechts zum Nachteil der saarländischen Richter.
Angespannte Finanzlage des Saarlandes keine Rechtfertigung
Die angespannte Finanzlage des Saarlandes rechtfertige die verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter der Besoldungsgruppen R1 und R 2 nicht, betont das Gericht. Hierfür wäre ein schlüssiges und umfassendes Konzept zur Haushaltskonsolidierung erforderlich, welches nach Auffassung des VG jedenfalls in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht gegeben war.