Mit Beschluss vom 07.03.2017 hat das Verwaltungsgericht Saarlouis auch den Eilantrag der Piratenpartei Deutschland zurückgewiesen, mit dem deren Landesverband die Teilnahme ihres Spitzenkandidaten an der sogenannten Elefantenrunde des Saarländischen Rundfunks (SR) vor der Landtagswahl am 26.03.2017 begehrt hatte (Az.: 3 L 321/17).
Einladung wegen als gering bewerteter Bedeutung der Partei unterlassen
Zu der Elefantenrunde hat der SR neben den Spitzenkandidaten von CDU, SPD, Die Linke und Grünen auch die Spitzenkandidaten der nicht im Landtag vertretenen Parteien AfD und FDP eingeladen. Eine Einladung des Spitzenkandidaten der Piratenpartei Deutschland unterblieb ebenso wie eine Einladung des Spitzenkandidaten der NPD, weil der SR die Bedeutung der beiden Parteien als vergleichsweise gering einstufte und ihnen keine realistischen Chancen auf einen Einzug in den Landtag einräumte.
VG bestätigt Entscheidung und Einschätzung des SR
Diese Einschätzung hat das VG bestätigt und einen Anspruch der Piratenpartei Deutschland auf Teilnahme an der "Elefantenrunde" der Spitzenkandidaten verneint. Ein Teilnahmerecht stehe der Piratenpartei weder aus
§ 5 Abs. 1 PartG noch aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Chancengleichheit nach
Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 GG zu. Nach dem der "Elefantenrunde" zugrunde liegenden journalistischen Konzept sollten nur die Spitzenkandidaten der Parteien eingeladen werden, die realistische Chancen auf den Einzug in den Landtag haben. Dieses Konzept trage gerade auch bezogen auf die Piratenpartei dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit Rechnung, weil es die aktuelle Situation der Wahlbewerber berücksichtige und der zurückgegangenen Bedeutung der Piratenpartei Rechnung trage. Dabei sei die als vergleichsweise gering eingestufte Bedeutung der Piratenpartei durch die vom SR herangezogenen Umfrageergebnisse hinreichend belegt. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
VG Saarlouis, Beschluss vom 07.03.2017 - 3 L 321/17
Redaktion beck-aktuell, 10. März 2017.