Rassistische Wahlwerbung: Jugendschutz geht vor

In einem Wahlwerbespot stellte die AfD Brandenburg Menschen mit dunklerer Haut- und Haarfarbe als bedrohlich dar. Dass die Landesmedienanstalt die Verbreitung des Spots aus Gründen des Jugendschutzes bedingt untersagte, hält das VG Potsdam für rechtens.

Den Spot hatte die AfD zur Landtagswahl in Brandenburg am 22. September 2024 erstellt und in den sozialen Medien verbreitet. Mitte Januar 2025 verfügte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg sofort vollziehbar, dass der Spot nicht länger verbreitet werden dürfe, wenn nicht zugleich sichergestellt werde, dass Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren ihn üblicherweise nicht wahrnehmen.

Die Medienanstalt sah in dem Spot einen Verstoß gegen den Jugendschutzmedien-Staatsvertrag: Es würden Vorurteile geschürt, Vorverurteilungen gefördert und Menschen mit dunkler Hautfarbe stigmatisiert. Dies sei geeignet, bei Kindern und Jugendlichen ein Grundmisstrauen zu etablieren oder zu verstärken.

Das VG versagte der AfD Brandenburg den begehrten Eilrechtsschutz (Beschluss vom 13.02.2025 – VG 11 L 74/25). Es zweifelt auf Grundlage der sachverständigen Bewertung der Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) nicht daran, dass der Wahlwerbespot geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen. Das Video bediene offensichtlich rassistische Stereotypen.

Die Medienanstalt habe dem Jugendschutz den Vorrang vor der Meinungsfreiheit und dem Parteienprivileg einräumen dürfen – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Spot für die Landtagswahl 2024 bestimmt gewesen sei. Die AfD kann gegen den Beschluss des VG im Wege der Beschwerde vorgehen.

VG Potsdam, Beschluss vom 13.02.2025 - VG 11 L 74/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 13. Februar 2025.