Studentenwerk darf Zulagen an Beschäftigte zahlen

Das Studentenwerk Osnabrück durfte einem Teil seiner Beschäftigten eine tarifvertragliche Zulage zahlen. Die damit verbundenen höheren Ausgaben hätten keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt des Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK), entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück und gab der Klage des Studentenwerks gegen die Beanstandung der Zulagenpraxis durch das MWK statt.

Rechtsaufsicht beanstandet Zulagen an Studentenwerk-Beschäftigte

Das MWK hatte als Rechtsaufsicht beanstandet, dass das Studentenwerk einem Teil seiner Beschäftigten eine Zulage gemäß § 16 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zahlt. Nach dieser Regelung kann insbesondere zur Bindung von qualifizierten Fachkräften Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Das Vorgehen des Studentenwerks ist nach Ansicht des MWK nicht rechtens, weil das Studentenwerk keine vorherige Einwilligung des Niedersächsischen Finanzministeriums eingeholt habe und die Zahlung gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verstoße.

Studentenwerk beruft sich auf Eigenständigkeit

Das Studentenwerk meinte dagegen, dass es nicht - wie die unmittelbare Landesverwaltung - Haushaltspläne aufstelle und ausführe, sondern eigenständig nach kaufmännischen Grundsätzen wirtschafte. Eine Fehlbedarfsfinanzierung, wonach das MWK mögliche Mehrbelastungen ausgleichen müsste, sei bereits 1993 abgeschafft worden. Die Finanzierung des Studentenwerks sei gesetzlich vielmehr so vorgesehen, dass ein Teil über die Beiträge der Studierende erfolge. Der andere Teil werde zwar vom Land zur Verfügung gestellt. Er setze sich allerdings aus einem Sockelbetrag, einem sich aus der Zahl der Studierenden ergebenden Grundbetrag und dem von der Teilnahme am Mensaessen abhängigen Beköstigungsbetrag zusammen.

VG: Keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt des MWK

Das Gericht ist dem Vorbringen des Studentenwerks gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die höheren Ausgaben bei dem Studentenwerk hätten keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt des MWK. Insofern sei dieses nicht befugt, die geübte Zulagenzahlungspraxis des Studentenwerks zu beanstanden. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. An mehreren anderen Verwaltungsgerichten in Niedersachsen haben die dort ansässigen Studentenwerke ebenfalls gegen die Beanstandungen durch das MWK Klagen erhoben. Über diese wurde bisher nicht entschieden.

VG Osnabrück, Urteil vom 08.02.2023 - 1 A 142/22

Redaktion beck-aktuell, 9. Februar 2023.

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