Streit um Begriff "Henne"
Die für das Vorhaben eingereichte Bauvoranfrage lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Es handele sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, weil es einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliege. Damit könne es im Außenbereich ohne gemeindliche Planung nicht verwirklicht werden. Die Pflicht zur Durchführung der UVP ergebe sich aus der Anlage 1 zum UVPG. Danach bedürften die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivtierhaltung von Hennen mit mehr als 60.000 Plätzen einer UVP. Der Begriff "Henne" sei als Oberbegriff für die Geflügelkategorie "Hühnervögel" zu verstehen und erfasse auch Wachteln.
Klage: Wachteln haben geringeres Emissionspotential
Dagegen hatte sich die Klägerin mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht gewandt. Sie ist der Ansicht, der Begriff "Henne" erfasse nur das Haushuhn "gallus gallus". Außerdem hätten Wachteln aufgrund ihres geringeren Gewichts ein deutlich niedrigeres Emissionspotential als Legehennen und seien schon aus diesem Grund nicht mit Hennen gleichzusetzen.
Gericht argumentiert mit Europarecht
Das Gericht gab dem beklagten Landkreis Recht: Schon der Wortlaut "Henne" umfasse nach dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch die weibliche Form der Hühnervögel. Die Auslegung habe sich aber vor allem an den zugrundeliegenden europäischen Richtlinien zu orientieren. Die maßgebliche UVP-Richtlinie (96/61/EG) verwende den Begriff "Geflügel" und fasse darunter sowohl Masthähnchen, -hühnchen und Hennen, was dafür spreche, den Begriff "Hennen" weit auszulegen. Auch müsse man in systematischer Hinsicht den Gleichklang mit dem Immissionsschutzrecht beachten. Auch dort werde der Begriff "Henne" weit ausgelegt und erfasse alle weiblichen Geflügelarten. Der Europäische Gerichtshof (in BeckRS 2009, 70086) habe sich in diesem Zusammenhang ebenfalls für eine weite Auslegung des Begriffs "Geflügel" ausgesprochen.
Tierschutz orientiert sich auch an Anzahl der Tiere
Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass sich das Emissionspotential von Wachteln und Legehennen unterscheide. Ziel des UVPG sei jedoch nicht allein der Immissionsschutz, sondern das Gesetz habe auch das Schutzgut "Tier" selbst im Blick. Ab einer bestimmten Anzahl an Tierplätzen seien unabhängig vom Emissionspotential Auswirkungen auf das körperliche Wohlbefinden der Tiere zu befürchten, weshalb auch die Tierzahl und nicht nur das Emissionspotential maßgeblich sei.
Berufung ist zugelassen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe direkt die Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen, ohne zuvor deren Zulassung beantragen zu müssen.