Landkreis lehnt Kostenerstattung ab
Die Kläger hatten, wie in den Vorjahren, die Erstattung von Kosten der Schülerbeförderung ihres Sohnes zu einer in Nordrhein-Westfalen gelegenen Schule in kirchlicher Trägerschaft beim Landkreis Osnabrück für das 2. Schulhalbjahr 2017/18 geltend gemacht. Diese Erstattung lehnte der Beklagte jedoch mit Bescheid aus dem September 2018 ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.
VG: Keine Vereinbarung zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass der Schulbesuch außerhalb Niedersachsens nicht von einer Gestattung durch die Schulbehörde oder eine Vereinbarung zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gedeckt sei. Mit allen anderen Anrainerländern habe Niedersachsen derartige Vereinbarungen geschlossen.
Neufassung der Schülerbeförderungssatzung nicht anwendbar
Zudem hätte der beklagte Landkreis die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gleichen Bildungsganges, dem Gymnasium Bad Iburg, kostenlos erbracht, so das Gericht weiter. Auch die seit dem 01.08.2018 in Kraft getretene Neufassung der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises ändere daran nichts, so das VG, da sie für den Zeitraum, für den die Erstattung geltend gemacht werde, schon nicht anwendbar sei.