ver.di mit Eilantrag erfolgreich
Die Stadt Osnabrück hatte mit Bescheid vom 06.09.2018 die Öffnung der Geschäfte im Innenstadtbereich am 07.10.2018 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr aus Anlass der Charity-Meile "Osnabrück tut Gutes" genehmigt und mit Schreiben vom 02.10.2018 die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet. Die Gewerkschaft ver.di hatte dagegen geklagt und zugleich Eilrechtsschutz begehrt. Das VG Osnabrück hat dem Eilantrag entsprochen und die aufschiebende Wirkung der von ver.di erhobenen Klage gegen die Sonntagsöffnung wiederhergestellt.
Fehlender Anlassbezug macht Rechtsgrundlage verfassungswidrig
Das VG hat seine bereits in früheren Entscheidungen geäußerte Rechtsansicht bekräftigt, dass sich die Sonntagsöffnung nicht auf eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage stützen lasse. Die grundgesetzlich garantierte Sonntagsruhe verlange nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonderen sachlichen Grund für die ausnahmsweise Geschäftsöffnung an Sonntagen. § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) mache die Genehmigungserteilung nach seiner Formulierung und Gesetzesbegründung gerade nicht vom Bestehen eines solchen sachlichen Grundes – also eines konkreten Anlasses – abhängig und ermögliche daher zu weitgehende, mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringende Ausnahmen von der Sonntagsruhe.
Keine verfassungskonforme Auslegung des § 5 NLöffVZG möglich
Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachsen in Lüneburg (BeckRS 2017, 109071) lasse sich § 5 NLöffVZG auch nicht verfassungskonform dahingehend auslegen, dass man die Vorschrift um einen (ungeschriebenen) Anlassbezug ergänzen könne. Der Gesetzgeber habe bei der Abfassung der genannten Norm bewusst auf einen Anlassbezug verzichtet. Zudem habe er mit dem aktuellen Entwurf einer Änderung des Gesetzes zu erkennen gegeben, dass er (erst) mit der Neufassung zu einem Anlassbezug zurückkehren möchte.
Charity-Meile als Anlass nicht ausreichend
Selbst wenn man der Rechtsprechung des OVG Lüneburg folgte und die genannte Vorschrift verfassungskonform auslegte, läge der Sonntagsöffnung kein ausreichender Anlass zugrunde, fährt das VG Osnabrück fort. Die Sonntagsöffnung stelle sich nicht nur als bloßer Annex zur Charity-Meile "Osnabrück tut Gutes" dar. Vielmehr gehe die eigentliche Ausstrahlungswirkung hier von der Ladenöffnung aus. Die Stadt habe im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung keine Gegenüberstellung der Zahl der Besucher, die wegen der Charity-Meile und derer, die wegen der Ladenöffnung zu erwarten seien, vorgenommen. Zudem habe das Gericht Zweifel, dass die Öffnung der Verkaufsstellen einen hinreichenden räumlichen Bezug zu der Charity-Meile aufweise. Die Stadt habe die Erlaubnis weder räumlich auf einen Bereich in der Umgebung der Charity-Meile noch thematisch hinreichend eingeschränkt.
Beschluss nicht rechtskräftig
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Er kann mit der Beschwerde angefochten werden.