Das Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück genehmigte einem Handels-Unternehmen in der Zeit von Anfang April 2022 bis Mitte November 2024 an Sonn- und Feiertagen bis zu 510 Arbeitnehmer im Drei-Schicht-Betrieb zu beschäftigen. Von der auf § 13 Abs. 5 ArbZG beruhenden Bewilligung durfte einem Zusatz zufolge aber nur zur Abfederung von Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden.
Eine Gewerkschaft klagte und bekam vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück (Urteil vom 11.10.2023 - 1 A 119/22) Recht. Der Bewilligungsbescheid der Behörde sei rechtswidrig, weil der Zusatz, nach dem von der Bewilligung nur bei Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden darf, nicht bestimmt genug sei. Aus dem Bescheid selbst werde nicht deutlich, an welchen Sonntagen gearbeitet werden dürfe. Die Entscheidung darüber werde dem Unternehmen selbst überlassen.
Nachtarbeit vor Sonntagsarbeit
Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG nicht erfüllt. Die Beigeladene nutze die gesetzlich zulässige wöchentliche Arbeitszeit, die 144 Stunden betrage, bislang nur in einem Umfang von durchschnittlich etwa 66% aus. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe erfordere jedoch, dass an die Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit und damit an die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 5 ArbZG strenge Anforderungen gestellt werden.
Von einer "weitgehenden Ausnutzung" der Arbeitszeiten könne daher schon dann nicht mehr die Rede sein, wenn - wie im Betrieb der Beigeladenen - nachts grundsätzlich nicht oder nur in einem Ein- oder Zweischichtsystem gearbeitet werde. Das für die Kammer nachvollziehbare Absatzinteresse von Unternehmen und das Erwerbsinteresse potenzieller Kunden genügten nicht, um Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsschutz in diesem Umfang zu rechtfertigen.