VG Osnabrück: Strafrechtliche Verurteilung rechtfertigt Rücknahme subsidiären Schutzstatus

Ein irakischer Staatsangehöriger muss hinnehmen, dass ihn die rechtskräftige Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung seinen subsidiären Schutzstatus kostet. Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte den Eilantrag des Irakers gegen die sofort vollziehbare Rücknahme seines subsidiären Schutzstatus durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab. Dabei hielt es für irrelevant, dass dem BAMF bei Zuerkennung des Status die Anklage gegen den Mann bekannt war. Denn eine Anklage sei noch keine Verurteilung (Beschluss vom 14.04.2020, Az.: 5 B 102/20, unanfechtbar).

Iraker schätzt Straftat nicht als "schwer" ein

Hintergrund der Rücknahme des subsidiären Schutzstatus ist die seit Januar 2020 rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers wegen einer im September 2016 (zusammen mit einem Mittäter) begangenen gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, wegen der er vom Landgericht Osnabrück zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Der Antragsteller meint, es handele sich dabei nicht um eine schwere Straftat. Außerdem habe das BAMF durch die Bekanntgabe der Anklageschrift im Januar 2017 Kenntnis von den Umständen der Tatbegehung gehabt und ihm gleichwohl im März 2017 den subsidiären Schutz zuerkannt.

VG geht von Begehen "schwerer Straftat" aus

Das VG lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Die in der Hauptsache erhobene Klage (Az.: 5 A 224/20) gegen die Rücknahme, über die noch nicht entschieden ist, habe voraussichtlich keinen Erfolg. Der angefochtene Rücknahmebescheid sei rechtmäßig, weil der Antragsteller eine "schwere Straftat" im Sinne des Asylgesetzes begangen habe. Er sei zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach den Feststellungen im Urteil des LG Osnabrück sei sein Verhalten besonders gewalttätig gewesen.

Kenntnis des BAMF von Anklageschrift irrelevant

Unerheblich sei, dass das BAMF von der Anklageschrift, in der es damals noch um schweren Raub gegangen sei, Kenntnis gehabt habe, bevor es dem Antragsteller vor drei Jahren den subsidiären Schutz zuerkannt habe. Denn allein mit Vorlage der Anklageschrift habe noch nicht festgestanden, dass der Antragsteller die ihm zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen habe.

Keine Abschiebungsverbote ersichtlich

Die Rücknahme sei ferner auch rechtmäßig, weil davon auszugehen sei, dass der derzeit inhaftierte Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Abschiebungsverbote, die dem Antragsteller zugutekämen, lägen nicht vor.

VG Osnabrück, Beschluss vom 14.04.2020 - 5 B 102/20

Redaktion beck-aktuell, 16. April 2020.

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