Landkreis darf nicht allein für Luca-App werben

Ein Gesundheitsamt darf auf seiner Informationsseite nicht allein die Luca-App bewerben, sondern muss auch über alternative digitale Lösungen zur Kontaktnachverfolgung informieren. Dies hat das Verwaltungsgerichts Osnabrück entschieden, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilte. Denn staatliche Informationen dürften nicht zu deutlichen Wettbewerbsnachteilen für andere Unternehmen führen, so das VG.

Entscheidung gegen App von Mitbewerberin

Wie der DAV mitteilt, stellt die Antragstellerin eine Softwarelösung zur Kontaktnachverfolgung her und vertreibt diese. Ihre App wurde im Frühjahr 2020 entwickelt und dem beklagten Gesundheitsamt kostenpflichtig angeboten. Für private Betreiber von Restaurants, Bars etc. wäre die Nutzung kostenlos. Ende März 2021 hat das Land Niedersachsen einen kostenpflichtigen Vertrag zur Nutzung der Luca-App abgeschlossen. Sämtliche 43 Gesundheitsämter wurden an das System angeschlossen. Die Nutzung durch die Gesundheitsämter, Betreiber und private Nutzer ist kostenlos. Der Gesundheitsdienst für den Landkreis und die Stadt Osnabrück entschied sich gegen die App der Antragstellerin und nutzt die Luca-App.

Kommunaler Gesundheitsdienst wirbt online für Luca-App

Auf der Website informiert der kommunale Gesundheitsdienst über das aktuelle Infektionsgeschehen. Auf der Startseite findet sich folgender Hinweis: "Luca App - Die Luca App kann dazu beitragen, Kontakte und Verweildauern zu dokumentieren, etwa in Gastronomiebetrieben, Friseursalons, Kirchen oder im privaten Bereich." Über einen Link gelangt der Anwender in die Rubrik "Alles zur Luca App". Dort werden vier Gründe genannt, warum Stadt und Landkreis den Einsatz der Luca-App "unterstützen". Gegen die einseitige Bewerbung der Luca-App wehrte sich die Mitbewerberin. 

VG: Unzulässige einseitige Bewerbung

Wie der DAV weiter berichtet, hat das VG dem Antrag stattgegeben. Die Antragstellerin sei in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Amtliche Informationen könnten nachteilig in den Wettbewerb eingreifen. Dies sah das Gericht in diesem Fall als gegeben. Direkt unterhalb der Meldung der aktuellen Corona-Fallzahlen erfolge der plakative Hinweis allein auf die Luca-App, ohne neutral über digitale Alternativen zu informieren. Dort sei auch deutlich gemacht worden, dass es gewünscht sei, die Luca-App flächendeckend und ausschließlich zu nutzen. Damit sei der Landkreis nicht neutral geblieben, sondern habe aktiv Werbung für eine App betrieben. Es hätte jedoch auch Informationen über Möglichkeiten der digitalen Kontaktnachverfolgung und alternative Anbieter geben müssen.

VG Osnabrück, Entscheidung vom 15.06.2021 - 1 B 24/21

Redaktion beck-aktuell, 2. Juli 2021.