Keine Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet Allgemeinmedizin in Niedersachsen

Zwei niedersächsische Fachärzte für Innere Medizin sind vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück mit ihrer Klage gegen die Ärztekammer Niedersachsen auf Erteilung der Erlaubnis einer Weiterbildung für das Gebiet Allgemeinmedizin gescheitert. Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer sehe seit dem 01.07.2020 keine Möglichkeit mehr vor, dass sich Fachärzte für Innere Medizin auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin weiterbilden können, so das Gericht.

Fachärzte für Inneres beantragten Weiterbildung zum Allgemeinmediziner

Die beiden Fachärzte für Innere Medizin hatten auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Allgemeinmedizin für einen Zeitraum von 24 Monaten statt des ihnen im Januar 2020 bewilligten Zeitraums von lediglich 18 Monaten geklagte. Obwohl die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen seit dem 01.07.2020 für Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin keine Möglichkeit mehr vorsieht, sich auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin weiterzubilden, meinten die Kläger, dass sie aufgrund ihres Antrages aus Ende 2019 beziehungsweise Anfang 2020 und der damals noch gültigen Weiterbildungsordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für den gesamten Zeitraum von 24 Monaten hätten. Dabei beriefen sie sich auf ausreichende Fallzahlen in den Bereichen der hausärztlichen und psychosomatischen Grundversorgung.

Weiterbildung ohne entsprechenden Facharzttitel nicht möglich

Der Ansicht der Kläger folgte das VG nicht. Es stellte vielmehr vor allem darauf ab, dass es sich bei der anhängigen Klage um eine Verpflichtungsklage handele, deren entscheidungserhebliche Zeitpunkt grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung sei. Nach der derzeit gültigen und damit maßgeblichen Weiterbildungsordnung der Beklagten sei eine Weiterbildungsermächtigung auf dem Gebiet der Allgemeinen Medizin von Ärztinnen und Ärzten, die - wie die Kläger - keinen Facharzttitel in diesem Bereich haben, nicht mehr möglich. Selbst wenn man noch die alte Weiterbildungsordnung für anwendbar hielte, sei die Ablehnung des Antrages der Kläger durch die Beklagte im Ergebnis nicht zu beanstanden.

VG Osnabrück, Urteil vom 08.03.2023 - 1 A 10/23

Redaktion beck-aktuell, 9. März 2023.