VG Osnabrück: Elefantendame darf vorerst in Einzelhaltung bei Zirkusfamilie bleiben

Ein Elefantenhalter hat vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück im Wege des Eilrechtsschutzes durchgesetzt, dass er eine mindestens 40 Jahre alte Elefantendame zunächst weiterhin in Einzelhaltung bei sich im Zirkus halten darf, bis – gegebenenfalls durch Einholung weiterer Gutachten – im Hauptsacheverfahren geklärt ist, ob eine an sich artgerechte Vergesellschaftung der Elefantenkuh im konkreten Fall dem Tierwohl eher entspricht als die jahrelang praktizierte Einzelhaltung. Das Gericht hat damit dem Eilantrag des Tierhalters gegen eine für sofort vollziehbar erklärte tierschutzrechtliche Verfügung des Landkreises Osnabrück zum Teil stattgegeben (Beschluss vom 01.11.2017, Az.: 6 B 40/17, nicht rechtskräftig).

Tierschutzverein zeigte Antragsteller an

Aufgrund der Anzeige eines Tierschutzvereins, die Elefantenkuh werde tierschutzwidrig in Einzelhaltung gehalten, hatte sich der Landkreis veranlasst gesehen, das Tier Anfang 2016 in Augenschein zu nehmen und sodann unter anderem durch den Direktor des Osnabrücker Zoos und Fachtierarzt für Wildtiere begutachten zu lassen. Nach Auswertung des Gutachtens erließ der Landkreis im Mai 2017 eine tierschutzrechtliche Verfügung, in der er dem Antragsteller aufgab, die Elefantenkuh ab dem 01.01.2018 dauerhaft mit mindestens einem ihr verträglichen Artgenossen zu halten oder sie in eine geeignete Haltungseinrichtung abzugeben. Zudem verfügte er ein umfangreiches und detailliertes Beschäftigungsgebot, dessen Umsetzung der Antragsteller zu dokumentieren habe, und ordnete dessen Geltung an allen Standorten im In- und Ausland an. Schließlich verfügte der Landkreis die Herstellung eines mindestens 1.000 Quadratmeter großen Außengeheges und dessen Gestaltung im Einzelnen.

Beschäftigungsgebot teilweise rechtswidrig

Das VG Osnabrück hält die auf tierschutzrechtliche Normen gestützte Verfügung in Bezug auf das Beschäftigungsgebot, dessen Dokumentation sowie den Ausbau des Außengeheges für rechtmäßig. Die Erstreckung des Beschäftigungsgebotes auch auf sämtliche Standorte im Ausland sei jedoch rechtswidrig, da für eine solche Anordnung keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, so das VG.

Vergesellschaftung nicht im Eilverfahren klärbar

Die Rechtmäßigkeit der angeordneten Vergesellschaftung mit mindestens einem Artgenossen konnte laut VG im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Deshalb sei eine Interessenabwägung erfolgt, die zugunsten des Antragstellers ausgegangen sei. So sei bislang nicht hinreichend untersucht worden, ob die angeordnete Vergesellschaftung unter den konkreten Umständen tatsächlich eine für die Elefantendame tierschutzgerechte Lösung sei. Zwar ergebe sich aus der Fachliteratur durchaus, dass Elefanten besonders soziale Tiere seien und eine Alleinhaltung nur in Ausnahmefällen tierschutzrechtlichen Vorgaben entspreche, so das Gericht. Hier seien jedoch das Alter der Elefantendame und der vorgebrachte Umstand, das Tier sei sehr dominant und in der Vergangenheit nicht gut mit anderen Elefanten ausgekommen, zu berücksichtigen.

Kurzfristige Umstellung der Haltungsbedingungen könnte negative Folgen haben

Zudem habe bislang nicht sicher festgestellt werden können, dass die bisherige Haltung zu Leiden, Schmerzen oder Schäden, insbesondere zu Verhaltensstörungen, geführt habe, heißt es im Beschluss weiter. Demgegenüber sei nicht auszuschließen, dass es bei einer kurzfristigen Umstellung der Haltungsbedingungen von jahrelanger Einzel- auf eine Gemeinschaftshaltung, die nach weiteren Erkenntnissen unter Umständen wieder rückgängig gemacht werden müsse, zu zusätzlichen und vermeidbaren Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Elefantendame komme.

VG Osnabrück, Beschluss vom 01.11.2017 - 6 B 40/17

Redaktion beck-aktuell, 7. November 2017.

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