Eilantrag und Klage eines Gastronomen
Ein Osnabrücker Gastronom hatte sich bereits im Oktober 2020 mit einem Eilantrag und einer Klage gegen die Sperrstundenregelung gewandt und mit seinem Eilantrag vor dem VG auch Erfolg (BeckRS 2020, 27910). Auch nach Außerkrafttreten der Sperrstundenregelung am 10.11.2020 verfolgte er seine Klage im Wege der Fortsetzungsfeststellungklage weiter.
Sperrstundenregelung nicht erforderlich
Das VG hat nunmehr auch dieser Klage stattgegeben. Die auf § 28 Abs.1 IfSG gestützte Sperrstundenregelung sei unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit des Klägers nicht verhältnismäßig gewesen. Es fehle jedenfalls an der Erforderlichkeit, weil es mildere Mittel gegeben hätte, auf das damalige Infektionsgeschehen zu reagieren.
Alkoholausschankverbot als Alternative
Dazu zähle beispielsweise ein Alkoholausschankverbot ab einer bestimmten Uhrzeit oder aber eine Begrenzung der in Gaststätten zulässigen Personenzahl. Überdies habe die Beklagte nicht hinreichend deutlich gemacht, warum zur Eindämmung eines "diffusen Infektionsgeschehens" die Sperrzeit ausgerechnet um 23 Uhr beginnen müsse.