Recycling: Infusionsbehälter sind Verpackungen

Das VG Osnabrück hat entschieden, dass eine Plastik-Infusionsflasche als "Verpackung" einen Grünen Punkt braucht. Zwar erfülle sie mehr als nur Verpackungsfunktionen für die Infusion im geschlossenen System, doch das Verpackungsgesetz sei streng.

Die Verpackungseigenschaft eines Infusionsbehälters – so das VG Osnabrück - werde nicht dadurch infrage gestellt, dass sein Inhalt vor der Verabreichung mit Medikamenten vermischt werden kann. Die übrigen Funktionen des Behälters sprächen ebenso wenig für eine "integrale" Bedeutung und damit ausnahmsweise gegen eine Einstufung als Verpackung. Ihr Hersteller muss sie daher gebührenpflichtig in ein duales System einbringen (Urteil vom 04.11.2025 – 7 A 247/23).

Ein Medizintechnikunternehmen wollte sich im Dezember 2019 bescheinigen lassen, dass ihre halbstarren Plastik-Infusionsbehälter keine "Verpackungen" im Sinne des Verpackungsgesetzes und damit nicht systempflichtig seien. Es argumentierte, dass Produkt und Behälter kaum zu trennen seien: Der Behälter sichere die Sterilität der Infusionslösung und damit überhaupt erst deren Anwendung. Außerdem erfülle er eine technische Funktion: Durch den Aufhänger, die Form, Wandstärke und die enthaltene Menge Luft werde eine ordnungsgemäße Infusion im belüftungsfreien geschlossenen System ermöglicht.  Die Skala auf der Außenseite lasse den Flüssigkeitsstand ablesen und berücksichtige dabei sogar die Verformung des Behälters bei der Injektion.

Die Behörde ließ sich davon indes nicht erweichen und bejahte die Verpackungseigenschaft. Nach erfolglosem Widerspruch landete die Sache nun vor dem VG Osnabrück. Auch dort legte man das Verpackungsgesetz nun eng aus. Ganz zulasten des Herstellers.

Die Dreifaltigkeit der Systembeteiligungspflicht

Die 7. Kammer betonte die drei zentralen Voraussetzungen für die Systembeteiligungspflicht nach § 3 Abs. 8 VerpackG. So müsse es sich erstens um eine "Verkaufsverpackung" oder eine "Umverpackung" handeln, diese müsse zweitens "mit Ware befüllt" sein und drittens "nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen".

An der dritten Voraussetzung zweifelte die Kammer nicht, anders sah der Begründungsaufwand jedoch für die Einstufung als "Verpackung" aus. So seien die Infusionsbehälter zwar ein "Erzeugnis zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren" im Sinne des VerpackG und damit "Verpackungen" im Wortsinn. Allein die Bejahung von Verpackungsfunktionen, so die Kammer, führe indes noch nicht dazu, auch vom Vorliegen einer Verpackung ausgehen zu können. Dafür brauche es eine gezielte Abgrenzung zwischen der Verpackung und der enthaltenen Ware.

Diese Abgrenzung falle hier wiederum zugunsten der Verpackungseigenschaft aus. Dass die Infusionsbehälter auch als Behälter für die Untermischung von Medikamenten dienen kann, stehe dem nicht entgegen. Diese Herstellung sogenannter Parenteralia sei zwar eine mögliche und durchaus "nicht unübliche" Verwendung, aber nicht die "eigentlich charakteristische". Im Gegenteil komme es Kunden eher auf den Erwerb der Infusionslösung an.

Behälter ist nicht wichtig genug

Die Verpackungseigenschaft würde vor diesem Hintergrund auch entfallen, wenn der Behälter – wie vom Hersteller behauptet – ein "integraler Teil" des Produkts wäre. Das wäre der Fall, wenn Produkt und Umverpackung in funktionaler Hinsicht praktisch untrennbar wären. So liege es etwa bei Werkzeugkästen, Teebeuteln, CD- und DVD-Hüllen oder Blumentöpfen, in denen die Pflanze zu Lebzeiten verbleiben solle.

In anderen Worten müsse die Verpackungsfunktion hinter dem Produktnutzen zurücktreten, etwa bei einer "besonders engen, langfristigen Beziehung" zwischen Umhüllung und Gegenstand. Ein solcher Zusammenhang lasse sich hier indes nicht erkennen. Die Infusionslösung sei zwar zwingend auf eine Umschließung angewiesen, aus dieser "technischen Notwendigkeit" folge allerdings noch nicht, dass der spezifische Charakter für den Endverbraucher gerade in ihrer Kombination liege.

Durch die Aufhangöse und die angebrachte Skala sei das Behältnis zwar leichter handhabbar, das seien bei natürlicher Betrachtung aber lediglich "Nützlichkeiten", die nicht den eigentlichen Charakter der Lösung ausmachen würden. So hänge der Charakter von Butter schließlich auch nicht davon ab, ob sich auf der Verpackung eine Einteilung in 50-Gramm-Abschnitte finde. Gleiches gelte für die angebrachten "Ports", die eine Entnahme ermöglichen.

Zuletzt hinke auch der vom Hersteller angebrachte Vergleich zu Drucker-Tonerkartuschen. Diese werde gerade nicht als Verpackung für den Toner verstanden, da sie für eine Kompatibilität mit bestimmten Druckersystemen sorge. Die Einfügung der Infusionsbehälter in Infusionssysteme sei vergleichsweise "erheblich rudimentärer".

VG Osnabrück, Urteil vom 04.11.2025 - 7 A 247/23

Redaktion beck-aktuell, tbh, 2. Dezember 2025.

Mehr zum Thema