VG Oldenburg: Kein Eilrechtsschutz gegen Abschussgenehmigung für "Rodewalder Wolfsrüden"

Der Freundeskreis freilebender Wölfe e.V. ist mit seinem Eilantrag gegen die Genehmigung zum Abschuss des sogenannten Rodewalder Wolfsrüden gescheitert. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hält in seinem noch anfechtbaren Beschluss vom 15.02.2019 (Az.: 5 B 472/19) die Abschussgenehmigung vor dem Hintergrund eingetretener Schäden durch Risse des Rüden für rechtmäßig. Eine zumutbare Alternative zur Tötung des Wolfes gebe es nicht.

Land Niedersachsen ließ Abschuss zu

Das Land Niedersachsen, in diesem Fall handelnd durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat mit Ausnahmegenehmigung vom 23.01.2019 die zielgerichtete letale Entnahme (Abschuss) des sogenannten Rodewalder Rüden zugelassen. Die Genehmigung ist auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz veröffentlicht. Gegen die Ausnahmegenehmigung hat sich der Freundeskreis freilebender Wölfe e.V., eine vom Bund anerkannte Naturschutzvereinigung, gewandt. Dessen Eilantrag hat das VG Oldenburg abgelehnt. Es bestätigte damit die Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung.

Verein nicht an Verwaltungsverfahren zu beteiligen

Die Einwände der Wolfsschützer überzeugten das Gericht nicht. Der Verein habe nicht im Vorfeld des Erlasses der Ausnahmegenehmigung am Verwaltungsverfahren beteiligt werden müssen, weil ihm ein solches Recht nach der geltenden Rechtslage nicht zustehe.

Schäden durch dem Rüden zuzurechnende Risse

Der NLWKN habe auch in der Sache überzeugend dargelegt, dass und warum die strengen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegen. Zu den bisher eingetretenen Schäden durch dem Rüden sicher zuzurechnende Risse habe es auch mögliche zukünftige Schäden zulässigerweise mit in die Betrachtung einbezogen. Dass die betroffenen Tierhalter möglicherweise Ausgleichszahlungen erhielten, ändere nichts am Eintritt bisheriger Schäden und der Prognose, dass zukünftig weitere Schäden durch Risse entstehen könnten.

Keine zumutbaren Alternativen zur Tötung

Zumutbare Alternativen zur Tötung des Tieres konnte auch das Gericht nicht erkennen. Eine Vergrämung, weitere Herdenschutzmaßnahmen oder eine Entnahme des Tieres mittels Narkose erschienen auch dem Gericht nicht zielführend beziehungsweise unverhältnismäßig. Dieser Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Freundeskreis freilebender Wölfe e.V. kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

VG Oldenburg, Beschluss vom 15.02.2019 - 5 B 472/19

Redaktion beck-aktuell, 18. Februar 2019.