Rundfunkanstalt stellte auf Nutzungsmöglichkeit ab
Die Rundfunkanstalt setzte für einen Vermietungsservice für Ferienwohnungen Rundfunkbeiträge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) fest. Sie war der Auffassung, ein Dienstleister, der eine Ferienwohnung für einen Eigentümer verwalte, sei anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner, wenn dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt auf den Dienstleister übertragen habe. Die Rundfunkbeitragspflicht sei nicht an die Eigentumsverhältnisse, sondern an die vertraglich vereinbarte Nutzungsmöglichkeit geknüpft. Dagegen klagte der Vermietungsservice.
VG: Vermittler nur bei Vermietung im eigenen Namen rundfunkbeitragspflichtig
Das VG hat der Klage stattgegeben und den Festsetzungsbescheid aufgehoben. Die Eigentümer einer Ferienwohnung müssten auch dann Rundfunkbeiträge für die Ferienwohnung zahlen, wenn sie deren Bewirtschaftung nicht selbst vornehmen, sondern die damit verbundenen Aufgaben gegen Bezahlung auf einen Dienstleister übertragen. Auf die eigene Nutzungsmöglichkeit komme es dabei nicht an. Daran ändere es nichts, wenn die dem Dienstleister übertragene Aufgabe auch die Anwerbung und Vermittlung der Vermietung umfasse. Die Rundfunkbeitragspflicht gehe erst dann vom Eigentümer der Ferienwohnung auf den von ihm beauftragten Vermittler über, wenn dieser das Objekt im eigenen Namen (als Vermieter) an den Gast vermiete, während zwischen dem Mieter und dem Eigentümer kein rechtliches Verhältnis bestehe.
Grenze des Kleinstvermieter-Privilegs
Die Beitragspflicht treffe aufgrund des in der Vorschrift enthaltenen Kleinstvermieter-Privilegs allerdings nur Eigentümer, die mehr als eine Ferienwohnung vermieten. Die regelmäßig in der privaten Wohnung des vermietenden Eigentümers gelegene Betriebsstätte unterfalle zwar grundsätzlich der Beitragspflicht für Betriebsstätten, bleibe aber beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde.