Verfügt hatte dies das Innenministerium des Landes, falls unter Naturschutz stehende Wildgänse Schäden auf landwirtschaftlichen Weideflächen verursacht haben sollten. Gegen den Beschluss vom Juli 2017 hatte das Land, vertreten durch sein Umweltministerium, Klage erhoben.
Die Klage scheiterte vor dem VG Oldenburg, ohne dass dieses darüber entschied, ob der Beschluss des Innenministeriums zu den Fraßschäden in der Sache richtig war (Urteil vom 13.03.2024 – 5 A 6823/17, nicht rechtskräftig). Es handele sich um einen unzulässigen "In-Sich-Prozess", so die Verwaltungsrichterinnen und -richter. Das Land könne durch seine eigene Behörde nicht in geschützten Rechten verletzt worden sein. Das Innenministerium habe als sogenannte Enteignungsbehörde bei der Festsetzung von Entschädigungen die gesetzlich festgelegte Entscheidungskompetenz. Es werde dabei für das Land und in dessen Namen tätig.
Ist eine Entschädigungspraxis zwischen Ministerien desselben Bundeslandes umstritten, könne die Landesregierung, etwa durch Kabinettsbeschluss, klärend einschreiten. Innerhalb der Behörden sei die Regierungsentscheidung durch Weisungen oder Verwaltungsvorschriften durchsetzbar. Dieser verwaltungsinterne Lösungsweg geht laut VG Oldenburg einer gerichtlichen Klärung vor.
Das Land kann gegen das Urteil des VG allerdings vorgehen. Die Richterinnen und Richter haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.