VG Oldenburg bestätigt Altersbeschränkungen für Paintball

Ein Teilnahmeverbot an dem Spiel Paintball für Kinder unter 16 Jahren ist rechtens, da bei Kindern und Jugendlichen ansonsten Schäden in der Persönlichkeitsentwicklung zu befürchten seien. Mit Beschluss vom 10.01.2018 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg den Antrag der Betreiberin einer Paintball-Anlage abgelehnt, mit dem sich diese gegen eine entsprechende jugendschutzrechtliche Verfügung der Stadt Oldenburg gewehrt hatte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 13 B 8506/17).

Stadt verweist auf Gefährdung für seelisches Wohl

Die Stadt Oldenburg hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 18.09.2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der Anlage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren untersagt und für 16- und 17-Jährige nur unter Beachtung näher ausgeführter Maßgaben (unter anderem Einverständnis der Personensorgeberechtigten, besondere Einweisung) gestattet. Sie ist der Auffassung, dass von der Anlage eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht, der nur durch das verfügte Zutrittsverbot beziehungsweise die zusätzlichen Maßgaben Rechnung getragen werden könne.

Antragstellerin: Einschätzung beruht auf überholtem Gutachten

Bezüglich dieser Entscheidung hat die Antragstellerin ein Eilverfahren bei Gericht anhängig gemacht, um zu erreichen, die Anlage für die Dauer des Klageverfahrens in der bisherigen Form zunächst weiter betreiben zu können. Sie macht unter anderem geltend, die Antragsgegnerin habe ihre Einschätzung auf ein mittlerweile überholtes Gutachten zu einer Lasertag-Anlage gestützt. Zudem liege der Nutzung der Anlage eine von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zu Grunde. Im Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens seien ihr Bedenken des Jugendamtes der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis gelangt.

Gericht bestätigt Auffassung der Stadt

Das Gericht hat den Antrag jetzt abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass von dem Spiel Paintball eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht, die eine Untersagung des Spielangebotes für Teilnehmer unter 16 Jahren und eine Gestattung für Personen im Alter von 16 und 17 Jahren nur unter zusätzlichen Maßgaben rechtfertigt. Die Antragsgegnerin darf sich danach für ihre Einschätzung des Gefährdungspotentials auf ein nicht zu beanstandendes Gutachten bezüglich einer Lasertag-Anlage berufen.

Gutachten fürchtet Schäden für Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen

Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die Teilnahme an dem dort beurteilten Spiel Lasertag durch die verwendete Ausrüstung und das Spielprinzip einen kurzfristigen aggressiven Erlebniszustand erzeugt, langfristig aggressive Überzeugungen und Einstellungen verstärkt und den Zugang zu Lernerfahrungen in Bezug auf bewaffnete Gefechtssituationen schafft beziehungsweise fördert. Bei den Spielern werde zudem ein Bedrohlichkeitsgefühl erzeugt, das deutliche Angstreaktionen auslösen und zu einer emotionalen Überforderung führen könne. Hierdurch könne die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen im Alter von unter 16 Jahren Schaden nehmen.

Paintball noch verschärfte und realitätsnähere Variante

Weil die Wirkung bei älteren Jugendlichen geringer einzuschätzen ist, sei eine Teilnahme von Personen dieser Altersgruppe bei entsprechenden Rahmenbedingungen vertretbar. Das von der Antragstellerin betriebene Spiel Paintball stellt nach Auffassung des Gerichts im Vergleich zu dem in dem Gutachten beurteilten Spiel Lasertag in vielen Bereichen eine wesentlich verschärfte und realitätsnähere Variante dar, so dass die Ausführungen in dem zugrunde gelegten Gutachten bezüglich der Wirkung bei Kindern und Jugendlichen in noch stärkerem Maße Geltung beanspruchen würden.

VG Oldenburg, Beschluss vom 10.01.2018 - 13 B 8506/17

Redaktion beck-aktuell, 12. Januar 2018.

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