Das VG Oldenburg hat die Klage eines Anwohners abgewiesen, der sich gegen die Erhebung von Parkentgelten auf strandnahen Parkplätzen der Gemeinde Wangerland gewandt hatte (Urteil vom 18.03.2026 – 6 A 1883/24). Der Mann, der die Strände regelmäßig zu Erholungszwecken besucht, sah in den Entgelten faktisch eine unzulässige Strandgebühr. Das Gericht folgte dem nicht.
Nach Auffassung des Strandfans sind die Parkentgelte nur dem Namen nach Gebühren für das Abstellen von Fahrzeugen. Tatsächlich handele es sich um eine erneute Kommerzialisierung des Strandzugangs, die das Bundesverwaltungsgericht bereits 2017 untersagt habe.
Es muss nicht immer das Auto sein
Die Kammer stellte jedoch klar, dass die Parkgebühren weder rechtlich noch tatsächlich das Betretensrecht der Strandflächen berühren. Der freie Zugang zum Strand werde weder unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert. Besucher könnten die Strände weiterhin zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen.
Die Parkentgelte würden ausschließlich als Gegenleistung für die Bereitstellung von Parkraum erhoben und seien nicht als Zugangsbeschränkung zu verstehen. Dass die Gemeinde die bis 2023 bestehenden Strandgebühren abgeschafft und stattdessen Parkentgelte eingeführt habe, sei rechtlich zulässig. Darin liege keine unzulässige Umgehung der früheren Rechtsprechung. Eine erneute "großflächige Kommerzialisierung" des Strandzugangs sei nicht erkennbar, so das Gericht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.


