VG Neustadt: Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag trotz Wohnlage an stark frequentierter Straße

Bei der Erhebung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags muss nicht berücksichtigt werden, dass der Beitragsschuldner an einer stark befahrenden Straße wohnt. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29.07.2019 hervor. Im zugrundeliegenden Fall machte ein Mann aus Hinterweidenthal insbesondere geltend, dass sein Grundstück an der Ortsdurchfahrt der B 427 liege und dadurch einer hohen Verkehrsbelastung ausgesetzt sei. Unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit habe er deshalb keinen Ausbauvorteil. Dies bestätigte das Gericht nicht (Az.: 1 K 1597/18.NW).

Erschließung des beitragspflichtigen Grundstücks als Sondervorteil

Das VG hat zur Begründung unter anderem näher dargelegt, dass der wiederkehrende Ausbaubeitrag der Höhe nach nicht danach differenziert werden müsse, ob der Beitragsschuldner an einer stark frequentierten oder an einer wenig befahrenen Straße wohne. Es verwies hierzu auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach der mit dem Beitrag abzugeltende Sondervorteil maßgeblich in der Erschließung des beitragspflichtigen Grundstücks durch ein Netz von Straßen vermittelt werde, das in Abrechnungseinheiten zusammengefasst werde. Dies sei hier der Fall.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 29.07.2019 - 1 K 1597/18

Redaktion beck-aktuell, 2. August 2019.

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