Klage auf Freigabe eines präventiv sichergestellten Motorrades erfolglos

Das Verwaltungsgericht Neustadt an den Weinstraße hat die präventive Sicherstellung eines Motorrades für zulässig erklärt. Die Maßnahme sei nicht zu beanstanden, da der Kläger bereits wegen eines illegalen Straßenrennens polizeilich in Erscheinung getreten sei und Wiederholungsgefahr bestanden habe. Die Polizisten hätten dies auch basierend auf ihren Wahrnehmungen einschätzen können.

Fahrt mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit

Polizeibeamte hatten beim Kläger im Februar 2022 eine anlassbezogene Verkehrskontrolle durchgeführt, nachdem dieser gemeinsam mit einem anderen Motorradfahrer mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und unter schnellem Hochschalten der Gänge an ihnen vorbeigefahren war. Da den Beamten bekannt wurde, dass der Kläger nicht zum ersten Mal im Zusammenhang mit illegalen Straßenrennen auffällig geworden war und sie befürchteten, dass er sein Motorrad erneut zur Durchführung illegaler Straßenrennen einsetzen werde, stellten sie das Fahrzeug präventiv zur Gefahrenabwehr sicher. Die dagegen erhobene Klage blieb ebenso wie zuvor der Widerspruch erfolglos.

Gefahr eines illegalen Straßenrennen zurecht angenommen

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten aufgrund ihrer Wahrnehmungen davon ausgegangen seien, dass der Kläger an einem illegalen Straßenrennen teilgenommen und die Gefahr bestanden habe, dass er weitere Rennen fahren würde, so das VG. Die Polizeibeamten, die in ihrem Streifenwagen gerade in die entgegengesetzte Richtung unterwegs zu einem anderen Einsatz gewesen seien, hätten aufgrund ihrer Berufserfahrung gut einschätzen können, ob von dem Kläger eine Gefahr ausgehe, die es rechtfertige, einen laufenden Einsatz abzubrechen und stattdessen den Kläger zu verfolgen. Zudem habe der Kläger selbst vor Ort erklärt, zu schnell gefahren zu sein, und die Beamten hätten erfahren, dass er bereits wegen eines illegalen Straßenrennens polizeilich in Erscheinung getreten sei.

Eingriff in Eigentumsrecht verhältnismäßig

Die Sicherstellung sei auch – nach wie vor – verhältnismäßig. Gerade von illegalen Straßenrennen gehe eine ganz erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer aus, weshalb der Gesetzgeber den Straftatbestand des § 315d StGB geschaffen habe. Es sei nicht unverhältnismäßig, das Eigentumsrecht des Klägers hinter diesen überragend wichtigen Rechtsgütern zurückzustellen. Dem stehe letztlich auch nicht entgegen, dass sich der Kläger eventuell andere Fahrzeuge beschaffen könnte, um damit zu fahren. Eine Herausgabe des Motorrades komme schließlich nicht in Frage, weil für ein Umdenken des Klägers aufgrund der polizeilichen Maßnahmen keine Anhaltspunkte ersichtlich seien. Es sei nicht zu erkennen, dass der Kläger bereit sei, sein Verhalten im Straßenverkehr von sich aus in Zukunft zu ändern. Er habe in der mündlichen Verhandlung darauf beharrt, dass er sich zu keinem Zeitpunkt grob verkehrswidrig oder rücksichtslos verhalten habe. Vielmehr hätten die Polizeibeamten unwahre Angaben gemacht. Ein Einsehen, das eine günstige Prognose im jetzigen Zeitpunkt erlauben würde, sei nicht zu erkennen.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 14.02.2023 - 5 K 692/22

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 24. Februar 2023.