Ärztepaar wendet sich gegen Quarantäneverfügung
Die Antragsteller betreiben in der Vorderpfalz eine allgemeinmedizinische Gemeinschaftspraxis. Beide wurden im Januar und Februar 2021 mit dem BioNTech/Pfizer-Impfstoff gegen Corona geimpft. Anfang März wurde ihre Tochter, die zusammen mit den Antragstellern in einem Haushalt lebt, positiv auf Corona getestet. Unmittelbar nach Bekanntwerden ihrer Infektion isolierte sie sich im Haus und lebt seither alleine in der oberen Etage des Hauses, das über ein eigenes Badezimmer verfügt. Am 08.03.2021 übersandte der Antragsgegner den Antragstellern eine Bescheinigung über die Dauer der Absonderungszeit bis zum 18.03.2021. Die Antragsteller ersuchten um Eilrechtsschutz gegen die Quarantäneverfügung.
VG lehnt Eilantrag ab – Antragsteller sind Ansteckungsverdächtigte im Sinne des IfSG
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die Antragsteller seien als Ansteckungsverdächtigte im Sinn von § 2 Nr. 7 IfSG anzusehen, da sie als Personen aus demselben Haushalt zu den Kontaktpersonen der Kategorie 1 gehörten. Für solche gehe das Robert-Koch-Institut (RKI) von einem höheren Infektionsrisiko aus. Es sei daher davon auszugehen, dass die Antragsteller Krankheitserreger aufgenommen hätten. Die Absonderungszeit der Antragsteller ende daher gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AbsonderungsVO am 18.03.2021.
Keine Sonderregelungen für Geimpfte
Die Einordnung der Antragsteller als Ansteckungsverdächtige entfalle auch nicht dadurch, dass sie im Januar und Februar 2021 geimpft worden seien. Bisher lägen keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Personen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkrankten. Deshalb habe der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber in der aktuellen Absonderungsverordnung davon abgesehen, Sonderregelungen für Geimpfte vorzusehen. Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählten daher trotz Impfung zumindest vorerst weiter zu den Ansteckungsverdächtigen im Sinndes § 2 Nr. 7 IfSG.
Negative Testung führt nicht zu Verkürzung der Quarantänezeit
Ein Anordnungsanspruch der Antragsteller ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie Anfang März drei negative Tests vorgenommen hätten. Gegen eine abweichende Einzelfallentscheidung zugunsten der Antragsteller spreche, dass das RKI nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand sich dagegen ausspreche, die empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung durch einen negativen SARS-CoV-2-Test zu verkürzen. Dies gelte unabhängig vom Vorliegen eines Hinweises auf oder dem Nachweis von besorgniserregenden Varianten beim Quellfall.
Allgemeinmediziner keine systemrelevante Berufsgruppe
Es dürfte auch nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner die Antragsteller nicht zu den Schlüsselpersonen zähle, also solchen Personen, die zu Berufsgruppen gehörten, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens diene. Die Antragsteller gäben auf Ihrer Internetseite selbst neun Vertretungsärzte für die Zeit der Schließung der Praxis in der näheren Umgebung an, sodass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die ärztliche Versorgung der Bevölkerung vor Ort nicht sichergestellt sein könnte.