Internatsschüler wird nicht wegen Corona vom Präsenzunterricht befreit

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Eilantrag eines Internatsschülers, wegen der Corona-Pandemie vom Präsenzunterricht befreit zu werden, am 15.10.2020 abgelehnt. Es wies darauf hin, dass die Schule ein konsequentes Corona-Hygienekonzept umsetze und ein gewisses Infektionsrisiko zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre. Dass er zum Schulbesuch nicht fähig sei, habe der Schüler nicht hinreichend nachgewiesen.

Internatsschüler mit Asthma begehrte Befreiung vom Präsenzunterricht

Der Antragsteller besucht als Internatsschüler eine Hochbegabten-Klasse in einem Gymnasium in Kaiserslautern. Mitte September 2020 beantragte er die Befreiung vom Präsenzunterricht und die Erteilung von Fernunterricht mit der Begründung, er leide an Asthma bronchiale und gehöre daher zu einer Risikogruppe für die Erkrankung COVID-19. Gleiches gelte für Angehörige des Antragstellers, bei denen teilweise erhebliche Vorerkrankungen vorlägen. Das Land Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag ab.

Schüler moniert Konzept für "geschützten Präsenzunterricht"

Daraufhin beantragte der Antragsteller vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz. Er meinte, das von der Schule vorgelegte spezielle Konzept ("geschützter Präsenzunterricht") sei nicht geeignet, den gesundheitlichen Gefahren und den pädagogischen und psychologischen Anforderungen gerecht zu werden. Da er eine Schule für Hochbegabte besuche, sei er eigenständiges Lernen gewohnt und könne Aufgaben zu Hause allein bearbeiten und anschließend der Schule übermitteln. Eine Entfremdung von der Klassengemeinschaft sei nicht zu befürchten, da er gut integriert sei und zwischenzeitlich Kontakte pflege. Gefährdungen sei er nicht nur in der Schule ausgesetzt, sondern auch auf dem Weg von seinem weiter entfernten Heimatort nach Kaiserslautern in öffentlichen Verkehrsmitteln.

VG: Fehlende Schulbesuchsfähigkeit nicht hinreichend nachgewiesen

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Ein Anspruch des Antragstellers darauf, aus gesundheitlichen Gründen vom Präsenzunterricht befreit zu werden, folge nicht aus der derzeit geltenden 11. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in Verbindung mit dem "Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz". Die Schulbesuchspflicht entfalle nur für solche Schüler, die nicht schulbesuchsfähig seien. Diese Voraussetzung habe der Antragsteller aber auch unter Berücksichtigung des vorgelegten ärztlichen Attests nicht hinreichend nachgewiesen. Es werde zwar eine Diagnose genannt, in der Konsequenz jedoch lediglich erklärt, dass eine "Sonderbeschulung" notwendig sei, ohne dass klargestellt werde, was darunter zu verstehen sei.  Angesichts des derzeit nicht vorhersehbaren Endes der Pandemiesituation lasse das Attest nicht erkennen, dass der behandelnde Arzt die Folgen einer längerfristigen Isolation für den Antragsteller mit in seine Beurteilung einbezogen habe.

Befreiung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen

Die geltend gemachten Erkrankungen seiner Angehörigen ließen keine andere Bewertung des geltend gemachten Anspruchs zu. Die Nichtteilnahme von Schülern am Präsenzunterricht könne zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Dies setze voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt werde, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergebe. Entsprechende Nachweise, die den erforderlichen "eng begrenzten" Ausnahmefall belegten, fehlten. Ein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht lasse sich auch nicht aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit herleiten. Die Verfassung gebiete keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte dies im Zusammenhang mit der SARS-CoV2-Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre".

Hygienekonzept der Schule konsequent umgesetzt

Vorliegend sei auch zu berücksichtigen, dass die Schule das im Hygieneplan vorgegebene Konzept der geschützten Präsenz konsequent umgesetzt habe. Die Befreiung von Sport- und Ethikunterricht zeige ebenso wie die Internatsunterbringung in einem Einzelzimmer die Bereitschaft, den gesamten Schulalltag auf besondere Ansteckungsrisiken des Antragstellers hin zu überprüfen und insoweit auf seine gesundheitlichen Probleme einzugehen. Die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Meter im Klassenraum sei gesichert, der ohnehin mit einer Größe von 60 Quadratmetern bei der Klassenstärke von nur 15 Schülern unter dem Aspekt des Ansteckungsrisikos nach allgemeiner Einschätzung äußerst vorteilhaft sei. Zwar werde damit das Ansteckungsrisiko nicht auf Null reduziert, zumal der Antragsteller offenbar wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen seinem Heimatort und Kaiserslautern pendeln müsse. Dies beruhe allerdings auf der individuellen Entscheidung des Antragstellers und seiner Eltern für die weit entfernt gelegene Schule.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 15.10.2020 - 5 L 827/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Oktober 2020.