Grundsteuererlass für Eigentümer eines denkmalgeschützten Bunkers verneint

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteilen vom 13.07.2020 einem Eigentümer eines denkmalgeschützten Bunkers einen Erlass der Grundsteuer versagt. Der geringe Ertrag des Grundstücks sei nicht der Denkmalseigenschaft geschuldet, sondern beruhe darauf, dass unabhängig davon ein von vornherein ertragsschwaches Grundstück erworben wurde.

Eigentümer denkmalgeschützten Bunkers begehrte Grundsteuererlass

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Luftschutzbunker bebauten Grundstücks. Der Bunker wurde im Jahr 1942 errichtet. Dort betreibt der Kläger eine Veranstaltungsstätte. Das Anwesen steht unter Denkmalschutz und wurde in das Verzeichnis der Kulturdenkmäler Rheinland-Pfalz aufgenommen. Nach Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 beantragte der Betroffene den Erlass der Steuer für diesen Zeitraum und berief sich unter anderem auf von ihm aufgewandte Instandhaltungskosten. Die Stadt lehnte seinen Antrag ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage zum Verwaltungsgericht.

VG: Voraussetzungen für Grundsteuererlass nicht erfüllt

Das VG hat die drei Klagen, die sich auf die Jahre 2014 bis 2016 beziehen, abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer seien nicht gegeben. Nach dem Grundsteuergesetz sei zwar die Grundsteuer zu erlassen für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Die Erhaltung des Areals des Klägers liege aufgrund der Ausweisung als Denkmal im öffentlichen Interesse, allerdings übersteige der jährliche Rohertrag die ansatzfähigen Kosten.

Geringer Ertrag nicht Denkmalseigenschaft geschuldet

Maßgeblich für den begehrten Erlass sei auch nicht das Engagement des Eigentümers für das denkmalgeschützte Objekt, sondern es komme vielmehr darauf an, ob durch die Denkmaleigenschaft bedingt besondere Kosten anfielen, die die erzielten Einnahmen überstiegen. Für den in Rede stehenden Grundsteuererlass müsse also die Ertraglosigkeit des Grundstücks gerade darauf beruhen, dass zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität ein Kausalzusammenhang bestehe und dass dem Grundstückseigentümer im öffentlichen Interesse Belastungen auferlegt würden, die ihn in seiner Verfügungsbefugnis über das Grundstück so sehr beschränkten, dass es unrentabel sei. Dies sei hier aber nicht der Fall, denn der Kläger habe unabhängig von der Denkmaleigenschaft mit dem Anwesen ein von vornherein ertragsschwaches Grundstück erworben.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 13.07.2020 - 3 K 209/20

Redaktion beck-aktuell, 31. Juli 2020.