Nichtbetroffener kann Impfaktion an Gymnasium nicht verhindern

Die für den heutigen Tag geplante Impfaktion in den Räumlichkeiten des Hans-Purrmann-Gymnasiums in Speyer darf stattfinden. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat einen Eilantrag gegen die geplante Durchführung wegen fehlender Rechtsbetroffenheit des Antragsstellern als unzulässig abgelehnt. Ein Antrag als Sachwalter der Interessen von Kindern, die sich mit Einwilligung ihrer Eltern impfen lassen wollten, sei nicht zulässig.

Gymnasium organisiert eigene Impfaktion

In einem Rundschreiben an Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern bot das Hans-Purrmann-Gymnasium in Speyer für den Nachmittag des 09.07.2021 Schülerinnen und Schülern ab 12 Jahren eine Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty der Firma Biontech durch einen Arzt in den Räumlichkeiten des Gymnasiums an. Als Termin der Zweitimpfung wurde der 30.07.2021 angegeben. In dem Schreiben wies der Schulleiter darauf hin, zum Impftermin seien unter anderem das Aufklärungsmerkblatt, die Einwilligungserklärung und der Impfpass des Kindes mitzubringen. Vor der Impfung finde noch ein Arztgespräch statt. Wenn seitens der Eltern Fragen auftauchen sollten oder das Kind unter 14 Jahre alt sei, werde um die Begleitung durch einen Sorgeberechtigten gebeten. In allen anderen Fällen sei eine Anwesenheit der Eltern zwar wünschenswert, aber nicht erforderlich. Die Buchung eines Zeitfensters erfolge über die Homepage. Nach der erfolgreichen Registrierung erhalte jeder Empfänger das Aufklärungsmerkblatt und die Anamnese und Einwilligungserklärung per Mail zugesandt. Nach Mitteilung des Schulleiters des Hans-Purrmann-Gymnasiums sind sämtliche Impftermine vergeben.

Antragsteller moniert fehlende Langzeitdaten von Impfwirkungen

Der Antragsteller, der sich sich zur Verhinderung der vorgesehenen Impftermine zunächst mit einem Eilantrag an das Amtsgericht Speyer gewandt hatte, welches den Rechtsstreit sodann mit Beschluss vom 07.09.2021 (32 C 147/21) an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen hat, führte gegen die Impfaktion an, dass es an Langzeitdaten und sorgfältigen Studienergebnissen fehle, um verlässliche Aussagen über die Verwendung von COVID-Impfstoffen an Kindern und deren Auswirkungen und eventuelle Langzeitfolgen treffen zu können. Eine vorzeitige Verwendung der Impfstoffe an Kindern ohne belastungsfähige Langzeitdaten sei daher ethisch mehr als nur fragwürdig und lasse den Schluss zu, dass es den impfenden Medizinerinnen und Medizinern, die sich über diese Aussagen hinwegsetzten, in erster Linie nicht um den Schutz der Kinder gehe, sondern ganz andere Interessen bei ihnen im Vordergrund stünden. Das Hans-Purrmann-Gymnasium mache in dem Rundschreiben Werbung für ein medizinisches Produkt, dessen Endauswirkung und Langzeitfolgen aufgrund des erst kurzweiligen Vorhandenseins von erhobenen Daten noch gar nicht beurteilt werden könnten.

Antrag mangels Antragsbefugnis schon nicht zulässig

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Dem Antrag fehle es bereits an der notwendigen Antragsbefugnis, da der Antragsteller keine eigene Rechtsbetroffenheit oder einen in seiner eigenen Person liegenden Anspruch auf die Untersagung der Impfaktion geltend gemacht habe. Aus der Antragsschrift ergebe sich nicht, dass der Antragsteller von der geplanten Impfaktion persönlich betroffen sei und warum er selbst einen Anspruch auf Untersagung der Veranstaltung haben könnte. Ein Antrag als Sachwalter der Interessen von Kindern, die sich bei der Impfaktion im Gebäude des Hans-Purrmann-Gymnasiums in Speyer mit Einwilligung ihrer Eltern impfen lassen wollten, sei nicht zulässig.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 08.07.2021 - 5 L 694/21

Redaktion beck-aktuell, 9. Juli 2021.