Stilllegung eines Gefahrstofflagers begehrt
Der Antragsteller wohnt auf seinem Grundstück, das circa 700 Meter von dem Gefahrstofflager entfernt liegt. Mit Bescheid vom 20.10.2009 hatte der Landkreis eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Einrichtung zur Lagerung von 200 Tonnen bis maximal 1.200 Tonnen giftiger und brandfördernder Stoffe genehmigt. Die Genehmigung enthielt unter anderem die Bestimmung, dass sie erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb von zwei Jahren nach Beginn ihrer Errichtung in Betrieb genommen wird. Dabei sollte der Probebetrieb als Inbetriebnahme gelten. Im Dezember 2012 wurde die Geltungsdauer der Genehmigung bis zum 18.01.2014 verlängert. Nach Mitteilung der US-Streitkräfte wurde der Probebetrieb der Anlage am 17.01.2014 aufgenommen.
Nachbar macht Ablauf der Genehmigung geltend
Der Antragsteller beantragte am 17.04.2018 beim Landkreis, das Gefahrstofflager stillzulegen, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung am 18.01.2014 ausgelaufen sei. Der Landkreis lehnte den Antrag ab und verwies auf die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, das für die Überwachung militärischer Einrichtungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zuständig sei. Am 03.07.2018 reichte der Antragsteller einen Eilantrag gegen den Landkreis beim VG Neustadt ein mit dem Ziel, den Landkreis zu verpflichten, das Gefahrstofflager stillzulegen. Der Landkreis sei hierfür zuständig, weil das Gefahrstofflager keine militärische Einrichtung sei. Es bestehe kein besonderes Geheimhaltungsbedürfnis. Das Lager werde ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, da diese am 18.01.2014 erloschen sei, ohne dass der Betrieb der Anlage aufgenommen worden sei. Möglicherweise habe ein kurzer Probelauf stattgefunden, nicht aber die Aufnahme wesentlicher Einrichtungs- oder Betriebshandlungen. Die in der Genehmigung geforderte Abnahme durch einen Sachverständigen sei ebenfalls nicht erfolgt.
Landkreis geht von Fortbestand der Genehmigung aus
Der Landkreis Germersheim blieb demgegenüber bei seiner Auffassung, dass er für die Stilllegung des Gefahrstofflagers nicht zuständig sei. Außerdem sei die Genehmigung vom 20.10.2009 nicht erloschen, nachdem der Probebetrieb innerhalb der Genehmigungsdauer aufgenommen worden sei. Die beigeladenen Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika wurden im gerichtlichen Verfahren durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Koblenz vertreten und äußerten sich dahingehend, dass der Landkreis zwar nach ihrer Auffassung für die Entscheidung zuständig sei, der Antragsteller aber keinen Anspruch auf Stilllegung des Gefahrstofflagers habe.
VG geht von militärischer Anlage und Zuständigkeit des Bundes aus
Das VG Koblenz lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 17.08.2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keinen Anspruch gegen den Landkreis auf Stilllegung des Gefahrstofflagers glaubhaft gemacht. Die Richter schlossen sich der Rechtsauffassung an, dass der Landkreis für eine Stilllegung nicht zuständig ist. Das Gefahrstofflager sei eine militärische Anlage, weil sie von aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen genutzt werde und die gelagerten giftigen und brandfördernden Stoffe im Rahmen der militärischen Aufgaben dieser Truppen anfielen. Ein besonderes Geheimhaltungsbedürfnis sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Die beantragte Stilllegung stelle eine Überwachungsaufgabe dar, die im Bundesimmissionsschutzgesetz für militärische Anlagen einer Stationierungsstreitkraft ausdrücklich auf den Bund übertragen worden sei.
Keine drohende Verletzung nachbarschützender Vorschriften ersichtlich
Selbst wenn man aber den Landkreis als zuständige Behörde ansähe, habe der Antragsteller keinen Anspruch auf die Stilllegung des Gefahrstofflagers glaubhaft gemacht, so das VG weiter. Allein aus dem Umstand, dass eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben werde – was der Antragsteller behaupte –, lasse sich kein Anspruch des Nachbarn auf behördliches Einschreiten herleiten. Ein solcher Anspruch setze vielmehr voraus, dass die Verletzung nachbarschützender Vorschriften drohe. Das habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, weil er nicht dargelegt habe, dass durch das Gefahrstofflager schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für ihn als Nachbarn hervorgerufen werden könnten.
Beschwerde möglich
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz möglich.