VG Neustadt: Neue Fahrprüfung nach langjährigem Verlust des Lkw-Führerscheins

Die Fahrerlaubnisbehörde kann nach einem langjährigen Verlust der Fahrerlaubnis für Lkw bis 7,5 t (heute Fahrerlaubnisklasse C1) eine erneute Fahrprüfung verlangen, wenn ein Fahrer erneut ein solches Fahrzeug führen möchte. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 23.05.2018 entschieden (Az.: 1 K 1113/17.NW, BeckRS 2018, 12824).

Führerschein war 1998 nach Trunkenheitsfahrt entzogen worden

Dem Kläger wurde im Jahr 1998 wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 entzogen, die neben der Fahrberechtigung für Pkw auch die Berechtigung zum Führen von Lkw der heutigen Fahrerlaubnis Klasse C1 umfasste. 2013 erhielt der Kläger entsprechend seinem damaligen Antrag nach einer positiv abgeschlossenen medizinisch-psychologischen Begutachtung die Fahrerlaubnis der Klasse BE (Pkw mit Anhänger) ohne erneute Fahrprüfung wieder erteilt.

Behörde verweigert Erteilung des Führerscheins C1 ohne Fahrprüfung

Ein Jahr später beantragte er, ihm auch die heutige Klasse C1 wieder zu erteilen. Hierfür verlangte die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung, nachdem der Kläger seit mehr als 17 Jahren Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C1 nicht mehr geführt habe. Weil der Kläger sich der Prüfung nicht unterzog, lehnte sie seinen Antrag ab.

Klage erfolglos

Dagegen setzte der Kläger sich zunächst in einem Widerspruchsverfahren und sodann mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zur Wehr. Er trug vor, er besitze die notwendige Fahrpraxis für Lkw der Fahrerlaubnis Klasse C1, weil er auf dem Firmengelände seines Arbeitgebers und im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern mit Lkw bzw. größeren Maschinen gefahren sei. Das Gericht hingegen folgte der Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde und wies die Klage ab.

Zu langer Zeitraum ohne Lkw-Fahrpraxis auf öffentlicher Straße

Die Richter halten es angesichts des langen Zeitraums, in dem der Kläger Fahrzeuge der Fahrerlaubnis Klasse C1 nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr führen durfte, für gerechtfertigt, von ihm eine Fahrerlaubnisprüfung zu verlangen. Die von ihm angeführte Fahrpraxis auf einem Privatgelände und mit landwirtschaftlichen Maschinen sei mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Lkw nicht vergleichbar.

Kein Bestandsschutz für eingezogenen Führerschein Klasse 3

Die Fahrbefähigung für einen Lkw der Klasse C1 könne auch nicht mit dem Führen eines Pkw gleichgesetzt werden. Ein Bestandsschutz der bis 1998 inne gehabten alten Fahrerlaubnis Klasse 3 - unter Einschluss der heutigen Klasse C1 - sei mit deren Entziehung durch das Strafgericht erloschen.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 23.05.2018 - 1 K 1113/17

Redaktion beck-aktuell, 26. Juni 2018.

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