Waffen und Munition ungesichert verwahrt
Der Kläger ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten, eines Munitionserwerbsscheins, eines Europäischen Feuerwaffenpasses, einer Sprengstofferlaubnis und eines Jagdscheins. Im Zusammenhang mit einem inzwischen eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen waffenrechtlicher Straftaten wurden zwei seiner Wohnungen durchsucht. In einer Wohnung beschlagnahmten die Polizeibeamten 57 Kurz- und Langwaffen. Die Waffen befanden sich in einem Raum im Erdgeschoss des Anwesens. Während ein Teil der Waffen in zwei Waffenschränken lagerte, waren weitere Waffen außerhalb eines Behältnisses abgelegt. Auch die Munition wurde außerhalb von geschlossenen Behältnissen aufbewahrt. Daraufhin widerrief der beklagte Landkreis dem Kläger mehrere Waffenbesitzkarten, erklärte dessen Jagdschein für ungültig und nahm die Sprengstofferlaubnis zurück. Der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig.
VG: Kläger ist waffenrechtlich unzuverlässig
Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger sei als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen, weil er Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt habe. Anlässlich der Durchsuchung im Anwesen des Klägers seien Waffen und Munition außerhalb von geschlossenen Behältnissen aufgefunden worden. Dies stelle für sich bereits einen erheblichen Verstoß gegen die zentrale Generalklausel des § 36 WaffG und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung dar. Danach würden spezielle Mindeststandards hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen gefordert. Diese seien nicht eingehalten gewesen. Die Frage, ob mit Genehmigung der zuständigen Behörde Waffen und Munition auch außerhalb eines Behältnisses in einem gleichwertigen Raum aufbewahrt werden dürften, stelle sich hier nicht, denn die von dem Kläger gewählte Form der Aufbewahrung sei jedenfalls nicht genehmigt gewesen.
Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten keine Bagatelle
Es handele sich bei dem konkreten Verstoß gegen die dem Kläger als Waffenbesitzer obliegenden Aufbewahrungspflichten auch nicht lediglich um einen unbeachtlichen Bagatellverstoß oder eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könne. Die Aufbewahrungsvorschriften dienten der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern. Es komme daher nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten sei.
Unzuverlässigkeitsprognose durch Meldeversäumnis bestätigt
Die festgestellten schwerwiegenden Verstöße verletzten die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung und rechtfertigten die vom Beklagten getroffene Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Gegen ihn spreche in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass er seinen Hauptwohnsitz bis zu der Durchsuchung nicht angemeldet hatte, obwohl er dort tatsächlich gewohnt habe. Damit habe er verhindert, dass der Beklagte rechtzeitig Kenntnis von der Aufbewahrung einer erheblichen Zahl von Waffen in dem Anwesen in Bad Dürkheim erhalten habe. Die Rücknahme der Sprengstofferlaubnis und die Ungültigerklärung des Jagdscheins seien ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.