VG Neustadt wertet Amfetamin-Aufnahme über Appetitzügler als Schutzbehauptung gegen Fahrerlaubnisentzug

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der im Blut nachgewiesenen Droge Amfetamin ist auch dann rechtmäßig, wenn sich der Betroffene darauf beruft, er habe das Amfetamin über einen Appetitzügler aufgenommen, den er zuvor einmalig eingenommen habe. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße wertete diese Einlassung in einem Eilverfahren als Schutzbehauptung (Beschluss vom 20. 06.2017, 1 L 636/17.NW).

Ungeklärte Amfetamin-Nutzung führte zu Fahrerlaubnisentzug

Der Betroffene war in eine Polizeikontrolle geraten und hatte eine Blutprobe abgegeben, in der durch ein toxikologisches Gutachten Amfetamin nachgewiesen wurde. Zunächst hatte er gegenüber der Polizei angegeben, am Vorabend eine Viagra-ähnliche Tablette sowie aktuell Ibuprofen eingenommen zu haben. Dazu hatte der Toxikologe erklärt, die Einnahme solcher Mittel könne den Nachweis von Amfetamin nicht erklären. Die Fahrerlaubnisbehörde ging deshalb von einer Schutzbehauptung aus und entzog die Fahrerlaubnis, weil ein Fahrerlaubnisinhaber nach der einmaligen Einnahme der "harten“ Droge Amfetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei. Sie ordnete den sofortigen Vollzug ihrer Maßnahme an.

Antragsteller verwies auf Appetitzügler

Dagegen wandte sich der Antragsteller in einem gerichtlichen Eilverfahren beim VG Neustadt. Hier berief er sich darauf, dass er neben den bei der Polizei genannten Medikamenten auch den verschreibungspflichtigen Appetitzügler "Tenuate retard“ einmalig, ohne Rezept und ohne medizinische Indikation eingenommen habe, um sich als Beifahrer für eine längere Autofahrt wach zu halten. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen könne ihm deshalb nicht direkt die Fahrerlaubnis entzogen werden, stattdessen sei zuerst ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

Eilantrag erfolglos

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht nicht und lehnte seinen Eilantrag ab. Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem neuen Vortrag im Eilverfahren um eine bloße Schutzbehauptung, mit der der Antragsteller überdies offenbare, dass er ein psychoaktiv wirkendes Arzneimittel außerhalb des Anwendungsbereichs zweckentfremdet habe, um sich bewusst die psychoaktive Wirkung zu Nutze zu machen. Das könne nicht dazu führen, dass zunächst ein Gutachten über seine Fahreignung eingeholt werden müsse. Vielmehr sei die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig und es bestehe ein öffentliches Interesse daran, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszuschließen.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 L 636/17

Redaktion beck-aktuell, 29. Juni 2017.

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