“Montagsspaziergänge“ in Südpfalz waren zu Recht verboten

Ein Bewohner des Landkreises Südliche Weinstraße ist mit seinem Eilantrag gegen die Untersagung von “Montagsspaziergängen“ im Landkreis Südliche Weinstraße erfolglos geblieben. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 03.01.2022 hervor. Die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Antragstellers aus, unter anderem, weil eine Verlängerung des Verbots über den 03.01.2022 hinaus nicht geplant sei.

Verbot von "Montagsspaziergängen" am 03.01.2022

Der Landkreis Südliche Weinstraße erließ am 27.12.2021 eine Allgemeinverfügung, nach der nicht ordnungsgemäß angemeldete "Montagsspaziergänge" und ähnliche Ersatzversammlungen am 03.01.2022 ganztägig verboten sein sollten. Der Antragsgegner begründete die Untersagung mit erheblichen Infektionsgefahren. Bei vergleichbaren Versammlungsaktivitäten im gesamten Bundesgebiet hätten Versammlungsteilnehmer in der Vergangenheit keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Hierdurch könne die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus ungehindert erfolgen, was es in Anbetracht der hohen Inzidenzen in der Südpfalz unbedingt zu vermeiden gelte. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme sei zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich. Der Antragsteller ersuchte um vorläufigen Rechtsschutz.

VG wies Eilantrag ab

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Klärung der Frage, in welchem Verhältnis die versammlungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots nach § 15 Abs. 1 VersG zu den infektionsschutzrechtlichen Befugnissen nach § 28 Abs. 1 IfSG zum Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen stehe, sei zu komplex, als dass sie im Eilverfahren geklärt werden könne. Die insofern gebotene Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, zumal eine Verlängerung des Versammlungsverbots über den 03.01.2022 hinaus nicht geplant sei.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 03.01.2022 - 5 L 1276/21

Redaktion beck-aktuell, 4. Januar 2022.