Brunnenhalle in Bad Dürkheim darf erweitert werden

Eine Nachbarin ist mit ihrer Klage gegen den Umbau der Bad Dürkheimer Brunnenhalle gescheitert. Die Baugenehmigung verletze sie nicht in eigenen Rechten, so das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. Die Stadt will in der Halle eine Touristeninformation, eine Büroeinheit und eine Gastronomie unterbringen.

In unmittelbarer Nähe der städtischen Veranstaltungshalle aus den 1930er Jahren befindet sich ein Kurgarten und ein Freizeitbad. Ein Bebauungsplan weist das Areal als "Kurgebiet" aus. Der klagenden Nachbarin gehören zwei angrenzende, mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke. Diese befinden sich jedoch im unbeplanten Innenbereich.

2022 erteilte die beklagte Kreisverwaltung Bad Dürkheim der Stadt die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung der Brunnenhalle. Teil der Baugenehmigung war auch ein schalltechnisches Gutachten.

Die Nachbarin erhob nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte eine Verletzung eigener Rechte geltend. Es handele sich um eine "maßgeschneiderte Baugenehmigung", mit deren Hilfe versucht werde, eine an dieser Stelle mit lärmsensibler Umgebungsbebauung völlig unpassende "Eventlocation" zu realisieren. Die Lärmschutzmaßnahmen, die der Sachverständige in seinem Gutachten empfehle, seien völlig unrealistisch.

Klage schon mangels Drittschutzes des Bebauungsplans erfolglos

Das VG hat die Klage abgewiesen. Der Bebauungsplan vermittele Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets – wie der Klägerin – in Ermangelung entsprechender, ausdrücklicher Bestimmungen schon keinen Drittschutz.

Selbst wenn der Bebauungsplan aber ungültig sein sollte, da dieser gegen das Verbot verstoßen könnte, in einem Sondergebiet eine "diffuse" Mischung verschiedener Nutzungsarten zuzulassen, scheide eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten aus, da sich die Brunnenhalle dann in einem sogenannten faktischen Mischgebiet befände. Dort seien Anlagen für kulturelle Zwecke grundsätzlich zulässig.

Die Baugenehmigung verstoße auch ansonsten nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere gingen von dem genehmigten Betrieb nach Überzeugung des Gerichts keine unzumutbaren Lärmbelästigungen aus.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 29.06.2023 - 5 K 797/22

Redaktion beck-aktuell, 4. August 2023.