Beachvolleyballanlage darf nicht allgemein zum Feiern genutzt werden

Anwohner haben Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung einer Beachvolleyballanlage zu ungenehmigten Feiern und Veranstaltungen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden. Die Feiern auf dem Vereinsplatz seien nicht von der Baugenehmigung gedeckt. Lediglich jeweils ein Turnier zum Saisonstart und -ende sowie ein Dorf-Turnier im Sommer seien zulässig, so so das Gericht.

Anwohner wenden sich gegen Feiern auf Beachvolleyballanlage

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sich in einem reinen Wohngebiet befindet. Sie wenden sich gegen Lärmimmissionen, die von einer nahegelegenen städtischen Liegenschaft mit zwei von einem Verein genutzten Beachvolleyballfeldern ausgehen. Die Kläger behaupten, auf der Beachvolleyballanlage würden nicht nur Vereinsfeiern, sondern auch Partys Dritter stattfinden, die unzumutbare Lärmbelästigungen zur Folge hätten. Sie verlangten daher vom Landkreis, bauaufsichtlich einzuschreiten. Dieser lehnte ab - es liege keine rechtswidrige Genehmigungssituation vor, da die Vereinsanlage bauplanungsrechtlich zulässig sei.

VG: Feiern grundsätzlich nicht von Baugenehmigung gedeckt

Das Verwaltungsgericht hat den Landkreis nun verpflichtet, die Nutzung der Beachvolleyballanlage zu Feier- und geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesen Zwecken zu untersagen. Der Verein verfüge zwar über bestandskräftige Baugenehmigungen. Darin sei jedoch keine Konkretisierung hinsichtlich der geplanten Nutzung vorgenommen worden. Dem Bestandsschutz unterfielen nur diejenigen Nutzungen, die typischerweise auf einer solchen Anlage zu erwarten seien - also die sportliche Betätigung. Eine darüberhinausgehende Nutzung sei von der Baugenehmigung nicht gedeckt, denn es sei gerade kein Vereinsheim und keine Aufenthaltsräume genehmigt worden.

Vereinzelte Turniere zulässig

Allerdings sei die Baugenehmigung nicht streng nach ihrem Wortlaut zu bewerten, sondern durchaus der Auslegung zugänglich. Folglich könnten auch von einer Baugenehmigung, die "nur" eine Sportanlage zum Gegenstand habe, einzelne Veranstaltungen gedeckt sein, soweit es sich um "vorhersehbare Betriebszustände" handele. Hier müsse berücksichtigt werden, dass der Bauherr ein Verein sei. Zum Vereinsleben gehöre auch die Durchführung von vereinzelten Festen, die vom Vereinszweck gedeckt seien und einen Zusammenhang mit der genehmigten Nutzung aufwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben seien die Durchführung von jeweils einem Turnier zur Saisoneröffnung und zum Saisonabschluss sowie von einem Dorf-Beachvolleyballturnier während der Sommermonate noch von der Genehmigung gedeckt.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 25.08.2022 - 4 K 822/21

Redaktion beck-aktuell, 8. September 2022.