Zwei-Personen-Demo in Kandel angemeldet
Am 30.03.2020 meldete der Antragsteller beim Landkreis Germersheim für den 04.04.2020 eine Versammlung unter freiem Himmel in Kandel mit dem Thema "Migrationspolitik, neue Weltordnung, Corona" an. Die Versammlung sollte um 14 Uhr mit einer Auftaktkundgebung in der Nähe eines Supermarktes in Kandel beginnen und ausschließlich auf den Gehwegen durch mehrere innerörtliche Straßen wieder zurück zum Ausgangsplatz führen. In der Anmeldung hieß es, die Versammlung solle mit einem Megaphon, einem kleinen Bollerwagen mit mobiler Beschallungsanlage und zwei Schildern durchgeführt werden. Es würden nur zwei Personen inklusive des Versammlungsleiters an der Kundgebung teilnehmen. Eine Gegenveranstaltung sei nicht zu erwarten, da die Versammlung nicht beworben werde.
Landkreis befürchtete Menschansammlung
Der Landkreis Germersheim untersagte die geplante Demonstration unter Hinweis darauf, der Antragsteller könne weder sicherstellen noch verhindern, dass sich weitere Personen spontan der Zwei-Personen-Versammlung anschließen würden. Auch sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in kürzester Zeit ein spontaner Gegenprotest zu erwarten. Es würde dadurch zu Menschenansammlungen kommen, die durch die 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23.03.2020 - 3. CoBeLVO - verboten seien.
Antragsteller hält Tragen von Schutzmasken als Auflage für ausreichend
Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und begehrte zugleich gerichtlichen Eilrechtsschutz. Er meinte, das Verbot der öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, zumal explizit auf zwei Personen begrenzt, sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Versammlung mit lediglich zwei Personen ergebe. Selbst wenn sich Dritte der Versammlung anschließen würden und dabei den geforderten Sicherheitsabstand von 1,5 Metern einhielten, wäre dies zulässig. Er wolle mit der angemeldeten Versammlung auch das aus seiner Sicht überzogene und rechtswidrige Vorgehen der verantwortlichen Regierung und Behörden in Bezug auf die aktuelle Corona-Problematik thematisieren. Der Landkreis Germersheim habe es des Weiteren versäumt, etwa per Auflage zusätzlich das Tragen von Schutzmasken anzuordnen, um das Infektionsrisiko bei Durchführung der Versammlung auszuschließen.
VG: Demo zu Recht verboten
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Untersagung der Versammlung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 3 der 3. CoBeLVO seien Veranstaltungen jeglicher Art untersagt. Bei der von dem Antragsteller geplanten Versammlung handele es sich um eine solche Veranstaltung. Das Infektionsschutzgesetz, auf dessen Grundlage die 3. CoBeLVO erlassen worden sei, ermächtige den Landesgesetzgeber dazu, unter anderem das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) insoweit einzuschränken.
Menschenansammlung aufgrund spontanen Gegenprotestes wahrscheinlich
Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, es gäbe nur zwei Versammlungsteilnehmer, zwei Personen dürften sich nach der 3. CoBeLVO aber im öffentlichen Raum zusammen bewegen. Da es sich bei der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung um eine öffentliche Versammlung handele, an dem sich jeder an der Teilnahme Interessierte der Versammlung unter freiem Himmel anschließen könne, sei nicht gewährleistet, dass es nicht zu durch die 3. CoBeLVO untersagten Menschenansammlungen kommen werde. Der Antragsgegner weise zu Recht darauf hin, dass aufgrund der in der Südpfalz außergewöhnlichen Situation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in kürzester Zeit mit einem spontanen Gegenprotest zu rechnen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die gewählte Aufzugsstrecke durch Wohngebiete in Kandel und die Benutzung eines Megafons, eines Bollerwagens mit mobiler Beschallungsanlage auch ohne vorherige Bewerbung innerhalb kürzester Zeit Aufmerksamkeit erlangen werde. Eine mögliche Menschenansammlung, bei der auch mit Verstößen gegen das Gebot des § 4 Abs. 2 Satz 2 der 3. CoBeLVO, wonach in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten sei, zu rechnen sei, könne nicht hingenommen werden.
Normale Masken nicht ausreichend - sichere Spezialmasken knappes Gut
Soweit der Antragsteller schließlich rüge, die Untersagung der Versammlung sei unverhältnismäßig, da es der Antragsgegner versäumt habe, etwa per Auflage zusätzlich das Tragen von Schutzmasken anzuordnen, um das Infektionsrisiko bei der Versammlung auszuschließen, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar schreibe beispielsweise die Stadt Jena inzwischen einen "Mund-Nasen-Schutz" für den Aufenthalt in bestimmten öffentlichen Bereichen vor. Mit diesen Maßnahmen sei jedoch keinesfalls ein Infektionsausschluss zu erreichen. Denn es sei derzeit nicht möglich, überaus knappe Schutzmasken einer zertifizierten Schutzkategorie zur faktisch erfüllbaren Auflage zu machen.