Wohngebäude im Außenbereich darf abgerissen werden

Die Beseitigungsverfügung für ein Wohngebäude im Außenbereich der Ortsgemeinde Ramberg ist rechtmäßig, entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. Denn die auf den Grundstücken des Klägers in den 1950er Jahren errichteten baulichen Anlagen seien formell illegal und materiell baurechtswidrig, so das Gericht.

Erstes bauaufsichtliches Verfahren bereits 1964

Der Kläger ist seit 2012 Eigentümer der besagten Grundstücke, die im Außenbereich von Ramberg im Ohlsbachtal gelegen sind. Auf dem eingezäunten Gelände befindet sich ein in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtetes eineinhalbgeschossiges Wohngebäude, eine Garage und wegen des hängigen Geländes verschiedene Stützmauern. Erstmals wurde 1964 ein bauaufsichtliches Verfahren gegen den Bauherrn eingeleitet, mit dessen Tod im Jahr 1966 das Verfahren aber eingestellt. Mit bauaufsichtlicher Verfügung vom 25.07.1983 gab der beklagte Landkreis Südliche Weinstraße den damaligen Grundstückseigentümern auf, die ohne Genehmigung errichteten baulichen Anlagen auf ihren Grundstücken zu beseitigen. Die dagegen angestrengten Klagen blieben erfolglos. Eine Beseitigung der baulichen Anlagen erfolgte jedoch nicht.

Nach Ortsbesichtigung Abrissverfügung gefordert

Nach dem Erwerb des Anwesens durch den Kläger im Jahr 2012 vermietete er dieses an seine Mutter, die dort ihren ersten Wohnsitz anmeldete. Anlässlich einer Ortsbesichtigung im November 2020 stellte die beklagte Behörde fest, dass die in den 1950er Jahren ohne Baugenehmigung errichtete Garage und das Wohnhaus noch nicht zurückgebaut worden waren und immer noch genutzt wurden. Die Behörde forderte den Kläger im März 2021 auf, das Wohngebäude, die Garage, die Stützmauern sowie die Einfriedung auf den Grundstücken zu beseitigen.

Eigentümer beruft sich auf Bestandsschutz und Gleichheitssatz

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Beklagten erhob der Kläger im Juli 2022 Klage mit der Begründung, er habe vor circa zehn Jahren im besten Wissen ein Haus mit einem im Kaufvertrag zugesagten Bestandsschutz gekauft, ohne Kenntnis von der bestehenden Abrissverfügung gehabt zu haben. Er halte die Beseitigungsverfügung für rechtswidrig. Denn der Beklagte habe seine Befugnis zum Einschreiten verwirkt. Es gebe im Übrigen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten an anderen Örtlichkeiten viele andere ungenehmigte Bauten, gegen die scheinbar nicht vorgegangen werde. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar.

VG: Anlagen formell und materiell baurechtswidrig

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die auf den Grundstücken des Klägers in den 1950er Jahren errichteten baulichen Anlagen seien formell illegal, da weder dem Kläger noch den Voreigentümern hierfür jemals eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Auch seien die Anlagen materiell baurechtswidrig. Denn sie beeinträchtigten unter anderem die natürliche Eigenart der Außenbereichslandschaft. Das Vorhaben des Klägers diene individuellen Wohnzwecken und daher gerade nicht der naturgegebenen Nutzung des Außenbereichs, so das Gericht. Des Weiteren sei der Kläger als Eigentümer der Grundstücke und der beanstandeten baulichen Anlagen tauglicher Adressat der Beseitigungsanordnung. Es sei sachgerecht, wenn die Bauaufsichtsbehörde gegen den jetzigen Eigentümer, der auch die tatsächliche Gewalt ausübe, vorgehe.

Abrissverfügung ermessensfehlerfrei ergangen

Nach Ansicht des Gerichts hat der beklagte Landkreis auch ansonsten von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. So seien bei Verletzung der baurechtlichen Vorschriften die Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich gehalten, gegen baurechtswidrige Vorhaben einzuschreiten. Der Landkreis habe sich auch mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt und sei ermessensfehlerfrei zu dem Schluss gelangt, die Beseitigung anzuordnen. Den Einwand des Klägers, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gebe es viele andere ungenehmigte Bauten, gegen die scheinbar nicht vorgegangen werde, ließ das VG nicht gelten. Denn der Kläger habe schon keine konkreten Bauten in der näheren Umgebung benannt, die einen Vergleichsfall begründen könnten. Der beklagte Landkreis habe im Übrigen klargestellt, dass gegen sämtliche illegalen Bauten im Ohlsbachtal vorgegangen werde.

Behördliche Befugnis zum Einschreiten nicht verwirkt

Auch habe der Beklagte seine Befugnis zum Einschreiten nicht deswegen verwirkt, weil die baulichen Anlagen bereits in den 1950er Jahren errichtet worden seien und er über Jahrzehnte untätig geblieben sei. Die bloße langjährige Existenz formell und materiell illegaler baulicher Anlagen führe nicht zur Verwirkung des behördlichen Rechts, deren Beseitigung zu verlangen, hebt das VG hervor. Es widersprach auch der Auffassung des Klägers, es habe eine "aktive Duldung" des beklagten Landkreises vorgelegen. Denn dieser habe dem Kläger über das bloße Untätigbleiben über einen sehr langen Zeitraum hinaus nicht durch ein besonderes Verhalten Veranlassung zu der Annahme gegeben, er werde gegen den baurechtswidrigen Zustand nicht einschreiten. Dem Kläger sei zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs vielmehr bekannt gewesen, dass es gerade keine Baugenehmigung für das Anwesen gegeben habe.

Mögliche Erklärungen anderer Behörden unerheblich

Auch könne dem beklagten Landkreis als der allein zuständigen Bauaufsichtsbehörde das Verhalten des Verkäufers oder des damaligen Ortsbürgermeisters, die sich dahingehend geäußert haben sollen, dass die Bebauung geduldet werde, nicht zugerechnet werden. Denn aus Erklärungen anderer Behörden, die für die Bauaufsicht nicht zuständig seien, oder aus einer Aussage des Ortsbürgermeisters, das Bauwerk könne stehen bleiben, ergäben sich keine Ermessenseinschränkungen, so das VG abschließend.

VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 15.12.2022 - 5 K 603/22

Gitta Kharraz, 22. November 2022.