VG Neustadt: Sat.1 zu Bereitstellung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet

Der Privatsender Sat.1 ist weiterhin verpflichtet, wöchentlich drei Stunden Sendezeiten für unabhängige Dritte ("Drittsendezeiten") in seinem Fernsehprogramm bereitzustellen. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19.06.2018 hervor (Az.: 5 K 313/17.NW).

Privatsender muss bestimmte Zeitfenster für unabhängige Programmproduzenten vorhalten

Die Klägerin, die der Sendergruppe ProSiebenSat.1 Media SE angehörende Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, veranstaltet das private Fernsehvollprogramm Sat.1. Aufgrund der Regelungen des zwischen den Bundesländern abgeschlossenen Rundfunkstaatsvertrags, denen Gesetzeskraft zukommt, hat der Veranstalter eines privaten Fernsehprogramms bestimmte Zeitanteile unabhängigen Produzenten von Fernsehprogrammen (sogenannten Fensterprogrammveranstaltern) einzuräumen, wenn der Privatsender bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate einen Zuschaueranteil von 10% oder, falls der Privatsender einer Sendergruppe angehört, die Sendergruppe insgesamt einen Zuschaueranteil von 20% erreicht oder überschritten hat.

Hintergrund: Meinungsvielfalt soll erhalten bleiben

Diese Vorgaben sollen der Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Fernsehsektor dienen. Ob bei einem Privatsender oder der Sendergruppe ein entsprechender Zuschaueranteil vorliegt, wird von der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (im Folgenden KEK) auf Veranlassung der zuständigen Landesmedienanstalt – in Rheinland-Pfalz die Landesanstalt für Medien und Kommunikation (im Folgenden LMK) – ermittelt. Die Drittsendezeiten werden anschließend von der LMK öffentlich ausgeschrieben. Die Auswahl der künftigen Fensterprogrammveranstalter erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren gemeinsam mit dem Hauptprogrammveranstalter sowie im Benehmen mit der KEK. Der Fensterprogrammveranstalter erhält sodann eine eigene rundfunkrechtliche Zulassung für die Dauer von fünf Jahren.

Sat.1 GmbH bekommt drei Drittanbieter von Fernsehprogrammen zugeteilt

Im Oktober 2015 leitete die Beklagte in Bezug auf die Klägerin ein Drittsendezeitenverfahren ein, nachdem die KEK mitgeteilt hatte, dass die Sendergruppe der Klägerin im Referenzzeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 nach der arithmetischen Berechnungsmethode einen Zuschaueranteil von 20,041% gehabt habe. Nach erfolgter Ausschreibung des Vergabeverfahrens erteilte die Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 13.02.2017 Zulassungen zur Veranstaltung und Verbreitung von überregionalen Fernsehfensterprogrammen im Fernsehvollprogramm der Klägerin ab dem 01.03.2017 für die Dauer von fünf Jahren an die drei Drittanbieter DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programme mbH, Good Times Fernsehproduktions GmbH und tellvision Film- und Fernehproduktion e.K.

OVG: Sat.1 GmbH muss drei Stunden Sendezeit pro Woche "abgeben"

Dagegen erhob die Klägerin im März 2017 Klage und stellte zugleich wegen des angeordneten Sofortvollzugs einen Eilantrag. Dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch der Klägerin gab die Kammer im Juli 2017 statt. Auf die dagegen von der Beklagten und einer der ausgewählten Fernsehproduktionsgesellschaften eingelegte Beschwerde entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz im Oktober 2017, dass die Klägerin wöchentlich drei Stunden Sendezeiten für unabhängige Dritte in ihrem Fernsehprogramm bereitstellen muss.

Sat.1 macht geringeren Zuschaueranteil geltend

Die Klägerin hat an ihrer Klage festgehalten. Sie meint, nicht verpflichtet zu sein, Drittsendezeiten einzuräumen. Das OVG Rheinland-Pfalz habe rechtsfehlerhaft die von der KEK zugrunde gelegte arithmetische Methode zur Berechnung des Jahreszuschaueranteils angewandt und auf die falsche Referenzperiode abgestellt. Tatsächlich lägen die Zuschaueranteile im maßgeblichen Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017 unter 20%. Zwar habe das OVG Koblenz nicht in Abrede gestellt, dass die Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen (Absinken) der Zuschaueranteile zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten sein und die sogenannte Drittsendezeitenverpflichtung des Hauptprogrammveranstalters insoweit entfallen lassen könne. Es habe jedoch so restriktive Beschränkungen aufgestellt, dass diese im Ergebnis zu einer weitgehenden Immunisierung des Verfahrens gegenüber Veränderungen führten und eine einseitige Risikoverteilung zulasten des Hauptprogrammveranstalters im Verfahren etabliere. Dies sei rechtsfehlerhaft.

VG: Marktanteil zutreffend ermittelt

Das VG Neustadt an der Weinstraße hat die Klage abgewiesen. Die Zulassungsentscheidung der Beklagten vom 13.02.2017 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vergabeverfahren sei von der Beklagten im Oktober 2015 mit der schriftlichen Aufforderung der Verwaltung der Klägerin an die KEK, die maßgeblichen Zuschaueranteile festzustellen, wirksam eingeleitet worden. Weder sei auf einen Zeitpunkt davor noch auf einen Zeitpunkt danach abzustellen. Der mit Beschluss der KEK im November 2015 ermittelte Marktanteil der Sendergruppe der Klägerin sei zutreffend mit einem Zuschaueranteil von über 20% aller deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks festgestellt worden. Die von der KEK zugrunde gelegte arithmetische Berechnungsmethode sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden. Die KEK und die Beklagte hätten ferner korrekt den Referenzzeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 zugrunde gelegt.

Nachträgliches Absinken der Zuschaueranteile in der Regel unbedeutsam

Auch habe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Einstellung des Drittsendezeitenverfahrens im Hinblick auf das nachträgliche Absinken der Zuschaueranteile der Sendergruppe der Klägerin erfordert. Die Vergabe von Drittsendezeiten verlange umfangreiche Vorkehrungen der Landesmedienanstalt, des Hauptprogrammveranstalters und der ausgewählten Bewerber für die Drittsendezeiten, die im Fall ihrer Auswahl zur Durchführung der Sendezeiten verpflichtet seien. Damit die Fensterprogramme auch tatsächlich produziert und gesendet werden könnten, müssten die unabhängigen Drittsendezeitveranstalter genügend Planungssicherheit haben. Diese sei aber nur gewährleistet, wenn geringe Schwankungen im Zuschaueranteil unterhalb der Schwellenwerte nicht sofort zur Reaktion zwängen. Mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei zudem gerade der (relativ lange) Zulassungszeitraum von fünf Jahren ausdrücklich im Interesse der Planungssicherheit des unabhängigen Fensterprogrammveranstalters eingefügt worden. Mit der Einräumung von Drittsendezeiten werde der Hauptprogrammveranstalter, bezogen auf die Gesamtsendezeit, auch nur geringfügig in seiner Rundfunkveranstaltungsfreiheit einschränkt. Diese Gründe rechtfertigten es, grundsätzlich an den Zuschaueranteilen festzuhalten, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die nach dem Rundfunkstaatsvertrag maßgeblichen Schwellenwerte zumindest erreicht hätten. Die Berücksichtigung neuer Tendenzen in den Zuschauerzahlen, die das nachträgliche Unterschreiten der Schwellenwerte zur Folge hätten, müsse daher auf gravierende Ausnahmekonstellationen begrenzt werden. Dies sei hier nicht der Fall.

Berufung ist möglich

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 19.06.2018 - 5 K 313/17

Redaktion beck-aktuell, 9. Juli 2018.

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