Rechtmäßiger Widerruf einer Zuverlässigkeitsfeststellung nach dem Luftsicherheitsgesetz

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage eines am Flughafen Frankfurt am Main tätigen Mechanikers gegen den Widerruf der Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit abgewiesen. Wegen fehlender Mitwirkung des Klägers seien aufgekommene Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nicht ausgeräumt worden.

Feststellung der Zuverlässigkeit eines Mechanikers widerrufen

Der Kläger, ein EU-Ausländer, arbeitet als Mechaniker/Mechatroniker für ein Busunternehmen, das hauptsächlich Fahrten auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens durchführt. Im Zuge seiner Tätigkeit muss er von Zeit zu Zeit das Flughafengelände betreten, um im Fall einer Panne den Schaden an dem jeweiligen Fahrzeug vor Ort zu beheben. Anlässlich der Beantragung eines Flughafendienstausweises wurde dem Kläger zunächst im April 2019 die Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz bestätigt. Im Mai 2020 wurde diese Feststellung widerrufen, da der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zwischenzeitlich Erkenntnisse über eine laufende Ausschreibung des Klägers durch nationale Polizeibehörden in dessen Herkunftsstaat sowie im Schengenraum bekannt geworden waren und er ein hierauf angefordertes Europäisches Führungszeugnis trotz wiederholter Aufforderung nicht beigebracht hatte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger beim VG Klage.

VG: Zweifel an Zuverlässigkeit wegen fehlender Mitwirkung nicht ausgeräumt

Das VG hat die Klage abgewiesen. Der Widerruf finde seine Rechtsgrundlage im Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz und sei zu Recht erfolgt. Denn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bestünden Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Der Kläger habe aus dem Luftsicherheitsgesetz erwachsende Mitwirkungspflichten verletzt, da er das von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde angeforderte Europäische Führungszeugnis bis zuletzt nicht vorgelegt habe.

Anforderung eines EU-Führungszeugnisses ermessensfehlerfrei

Die geforderte Mitwirkungshandlung habe der Kläger auch nicht verweigern dürfen, da die Luftsicherheitsbehörde ihrerseits ihrer Amtsermittlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Insbesondere erweise sich die dem Kläger aufgegebene Vorlage eines Europäischen Führungszeugnisses gegenüber der Einholung einer unbeschränkten Auskunft nach dem Bundeszentralregistergesetz durch die Luftsicherheitsbehörde als weniger eingriffsintensiv und damit ermessensfehlerfrei.

Weitere Ermittlungstätigkeiten nicht zumutbar

Durch die fehlende Mitwirkung habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, an der Ausräumung bestehender Zweifel kein hinreichendes Interesse zu haben. Deshalb sei es der Luftsicherheitsbehörde nicht zumutbar gewesen, in dem auf Antrag und im Interesse des Klägers durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren weitere Ermittlungstätigkeiten zu entfalten. Die aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers verbleibenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit seien auch nicht durch sein sonstiges Verhalten im Verwaltungs-, Widerspruchs- oder Klageverfahren glaubhaft widerlegt oder ausgeräumt worden.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 10.03.2021 - 3 K 914/20

Redaktion beck-aktuell, 7. April 2021.