VG Neustadt: Kein Rechtsschutz bei Forderung in Höhe von 0,03 Euro

Ein Rechtsschutzsuchender darf das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen. Unter Hinweis hierauf hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Vollstreckungsantrag über eine Forderung von 0,03 Euro abgelehnt (Beschluss vom 26.04.2018, Az.: N 200/18.NW).

Vollstreckungsgläubiger verlangt von Stadt Neustadt an der Weinstraße 2,90 Euro

Ein ehemaliger Bewohner der Stadt Neustadt an der Weinstraße (im Folgenden Vollstreckungsgläubiger) führte im Frühjahr 2012 ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen die Stadt Neustadt an der Weinstraße (im Folgenden Vollstreckungsschuldnerin), das mit Beschluss vom 08.05.2012 eingestellt wurde. Anfang Dezember 2017 stellte der Vollstreckungsgläubiger in dieser Sache einen Kostenfestsetzungsantrag. Daraufhin setzte die Urkundsbeamtin des VG Neustadt an der Weinstraße mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.01.2018 die von der Vollstreckungsschuldnerin an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlenden Kosten auf 2,90 Euro fest. Der Beschluss wurde der Vollstreckungsschuldnerin am 17.01.2018 zugestellt. Der mittlerweile in München wohnhafte Vollstreckungsgläubiger forderte die Vollstreckungsschuldnerin daraufhin am 29.01.2018 mit Fristsetzung zum 12.02.2018 zur Zahlung auf.

Überweisung des Vollstreckungsbetrages auf falsches Konto

Am 18.02.2018 stellte der Vollstreckungsgläubiger bei Gericht einen Antrag auf Vollstreckung der ihm zustehenden Forderung gegen die Vollstreckungsschuldnerin und machte geltend, bisher sei keine Zahlung eingegangen. Die Vollstreckungsschuldnerin antwortete daraufhin, sie habe einen Betrag von 2,91 Euro sofort am 19.01.2018 auf das Konto bei der Bank überwiesen, welches aufgrund der vorherigen Angaben des Vollstreckungsgläubigers hinterlegt gewesen sei. Es handele sich hierbei wohl um das Konto der Mutter des Vollstreckungsgläubigers.

Nach Rücküberweisung Weiterleitung auf richtiges Konto

Der Vollstreckungsgläubiger antwortete darauf, ihm sei das von der Vollstreckungsschuldnerin bezeichnete Bankkonto nicht bekannt. Im Übrigen sei eine schuldbefreiende Zahlung auf das Bankkonto seiner Mutter nicht möglich. Die Vollstreckungsschuldnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 04.04.2018 mit, am 27.03.2018 sei eine Rücküberweisung des von ihr auf das Konto der Mutter des Vollstreckungsgläubigers angewiesenen Betrags in Höhe von 2,91 Euro getätigt worden. Sie werde den genannten Betrag daher nun auf das in der Zwischenzeit vom Vollstreckungsgläubiger als das Seinige mitgeteilte Konto weiterleiten.

Vollstreckungsgläubiger fordert weitere 0,03 Euro

Der Vollstreckungsgläubiger bestätigte am 06.04.018, inzwischen sei auf seinem Konto eine Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin in Höhe von 2,91 Euro eingegangen. Nach der Verrechnung ergebe sich allerdings noch eine offene Restforderung in Höhe von 0,03 Euro wegen angefallener Zinsen. Diese mache er weiterhin geltend.

Geringeres Vollstreckungsinteresse kann Rechtsschutzbedürfnis entgegenstehen

Das VG hat den Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers abgelehnt. Dem Vollstreckungsantrag fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Nachdem die Vollstreckungsschuldnerin dem Vollstreckungsgläubiger mittlerweile den ursprünglich geforderten Betrag von 2,91 Euro auf das nachträglich mitgeteilte Bankkonto überwiesen habe und diesbezüglich Erledigung eingetreten sei, stehe nur noch der vom Vollstreckungsgläubiger zuletzt geltend gemachte Betrag in Höhe von 0,03 Euro im Streit. Zwar gewährleiste das Grundgesetz effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Dennoch könne der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis, abhängig gemacht werden. Dies werde abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Der Rechtsschutzsuchende dürfe daher das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen. Nicht schutzwürdig sei insbesondere ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen sei, dass es nicht die Inanspruchnahme der staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen, nämlich der Gerichte, rechtfertige.

Prinzip des "Rechthabens" nicht schutzwürdig

Das VG sei vorliegend der Meinung, dass es sich bei einem Betrag von 0,03 Euro, um den es nach Zahlung der 2,91 Euro nur noch gehe, um einen wirtschaftlich so geringen Wert handele, dass er die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz objektiv nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lasse. Das Rechtswesen sei für die Gemeinschaft ein kostbares und zugleich sehr kostspieliges Gut. Bei 0,03 Euro gehe es dem Vollstreckungsgläubiger ersichtlich nicht mehr um wirtschaftliche Interessen, sondern um das Prinzip des "Rechthabens". Dies allein sei jedoch nicht schutzwürdig. Dem Begehren des Vollstreckungsgläubigers fehle im Übrigen auch deswegen das Rechtsschutzinteresse, weil er den Vollstreckungsantrag verfrüht gestellt habe.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 26.04.2018 - N 200/18

Redaktion beck-aktuell, 7. Mai 2018.