Aufsichtsbehörde verbietet per Auflage "Kontoführungskosten"
Das klagende Unternehmen erbringt Inkassodienstleistungen nach Rechtsdienstleistungsgesetz. Es wickelt pro Jahr mehrere Hunderttausend Verfahren ab. In der Vergangenheit forderte es von den Schuldnern "Kontoführungskosten" in Höhe von 2,50 Euro pro Monat (= 30 Euro pro Jahr) für die Führung eines internen Schuldnerkontos neben den jeweils abgerechneten Inkassokosten. Nachdem dies zunächst von der Aufsichtsbehörde beanstandet worden war, wurde der Firma schließlich im Februar 2020 die Auflage erteilt, die sogenannten Kontoführungskosten nicht mehr geltend zu machen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob das Unternehmen Klage.
VG: Keine Rechtsgrundlage für "Kontoführungskosten"
Das VG (BeckRS 2021, 5051) hat diese Klage nun abgewiesen. Die angeordnete Auflage finde ihre Rechtsgrundlage im Rechtsdienstleistungsgesetz und sei zum Schutz des Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs erforderlich. Die Geltendmachung der "Kontoführungskosten" gegenüber den Forderungsschuldnern sei rechtswidrig. Es handele sich hierbei um Aufwendungen, die die Klägerin für die interne Registratur- oder Aktenführung erbringe, um die Inkassofälle zu erfassen und zuzuordnen. Für die Führung eines internen Schuldnerkontos als Bestandteil der internen Büroorganisation gebe es jedoch keinen Gebührentatbestand im VV RVG (bei nicht titulierten Forderungen) beziehungsweise keine Rechtsgrundlage (bei titulierten Forderungen, keine notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO).