Antragstellerin bietet in Rauchergaststätte auch Flammkuchen und Nachos an
Die Antragstellerin betreibt in der Innenstadt von Landau eine sogenannte Rauchergaststätte. Die Gaststätte besteht aus einem Hauptschankraum im Erdgeschoss (etwa 50 Quadratmeter) mit 40 Sitzplätzen. Daneben verfügt die Antragstellerin über 80 Sitzplätze im Freien auf einer Fläche von rund 100 Quadratmetern. In ihrer Gaststätte bietet sie neben Getränken unter anderem Kuchen, Baguettes, Nachos, Flammkuchen, gebackenen Schafskäse und Apfelstrudel an, wobei Schafskäse und Apfelstrudel laut Speisekarte nur im Rahmen der Außenbewirtung erhältlich sind.
Stadt beanstandete Angebot bereits ab 2010
Bereits 2010 ordnete die Stadt an, dass die Gaststätte der Antragstellerin als Nichtrauchergaststätte zu führen ist. Auf den Widerspruch der Antragstellerin hob sie den Bescheid wieder auf. In den Folgejahren nahm sie gelegentlich Kontrollen in der Gaststätte der Antragstellerin vor und beanstandete, dass nicht nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten würden. Ende März 2017 gab die Stadt der Antragstellerin dann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Hauptschankraum der Gaststätte ab sofort rauchfrei zu führen und dafür Sorge zu tragen, dass das gesetzliche Rauchverbot in der Gaststätte eingehalten wird. Sie begründete dies damit, dass es sich bei den angebotenen Speisen nicht mehr um einfach zubereitete Speisen im Sinn von § 7 des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes (NRSchG RPF) handele.
Antragstellerin beruft sich auf Vertrauensschutz
Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und stellte zugleich einen Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz. Sie wandte ein, sie biete nur kleine Speisen als Nebenleistung in ihrer hauptsächlich durch den Getränkeausschank geprägten Gaststätte an. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei willkürlich und nicht geboten. Die Stadt habe den Betrieb der Gaststätte bewusst fast sieben Jahre lang geduldet, ohne dass das Speisenangebot der Antragstellerin beanstandet worden wäre. Sie habe sich deshalb darauf verlassen, dass sie sich in einem rechtlich einwandfreien Rahmen bewegt habe.
VG lehnt Eilantrag weitgehend ab
Das VG hat den Antrag weitgehend abgelehnt. Die an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, dass das gesetzliche Rauchverbot in der Gaststätte eingehalten wird, sei rechtmäßig. Denn sie erlaube in ihrer Gaststätte das Rauchen, obwohl sie die Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis nicht erfülle. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSchG RPF seien Gaststätten rauchfrei. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sehe § 7 Abs. 2 Satz 1 NRSchG RPF für Gaststätten mit nur einem Gastraum und einer Grundfläche von weniger als 75 Quadratmetern vor. Der Betreiber einer solchen Gaststätte könne das Rauchen unter bestimmten Voraussetzungen erlauben.
Antragstellerin bietet nicht nur "einfach zubereitete Speisen" an
Eine Voraussetzung für die Raucherlaubnis sei, dass in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht würden. "Einfache Speisen" im Sinn des NRSchG seien lediglich kleine Speisen, die - als untergeordnete Nebenleistung - für den Bereich der getränkegeprägten Kleingastronomie typisch seien und überwiegend "aus der Hand" gegessen werden könnten. Das Verabreichen von Speisen dürfe nicht prägend für den Gaststättenbetrieb sein. Würden Speisen etwa auf Speisekarten aufgeführt, könne man nicht mehr von einer untergeordneten Nebenleistung sprechen.
Kuchen, Speiseeis, Nachos und Flammkuchen keine "einfachen Speisen"
Wie das VG ausführt, erfüllt das Speisenangebot in der Gaststätte der Antragstellerin, wie es der Getränke- und Speisekarte entnommen werden könne, nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NRSchG RPF für eine Raucherlaubnis. So zählten mehrere der angebotenen Speisen zu den in der Gesetzesbegründung angeführten Beispielen für nicht einfach zubereitete Speisen, nämlich Kuchen und Speiseeis. Um keine "einfache Speisen" handele es sich auch bei den angebotenen Nachos und beim Flammkuchen. Die Speisen würden auch nicht als untergeordnete Nebenleistung verabreicht. Bereits der Umstand, dass die Antragstellerin über eine Speisekarte verfüge, spreche durchgreifend gegen die Annahme, ihr Lokal würde in erster Linie zum Genuss von Getränken aufgesucht und Speisen spielten nur eine untergeordnete Rolle.
Jahrelange Untätigkeit begründet keinen Vertrauensschutz
Der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Aufforderung steht dem VG zufolge auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Juli 2010 bereits eine vergleichbare Ordnungsverfügung erlassen, anschließend aber aufgehoben habe und trotz weiterer Kontrollen und einer Anhörung im Jahr 2012 über sechseinhalb Jahre nicht tätig geworden sei. Die Antragstellerin könne daraus insbesondere keinen Vertrauensschutz herleiten. Auch ein jahrelanges Untätigbleiben hindere eine Behörde nicht daran, Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu ergreifen. Denn polizeiliche oder ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr könnten nicht verwirkt werden.