Ecstasy-Konsum festgestellt und Fahrerlaubnis entzogen
Im zugrundeliegenden Fall wollte der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf einem Festival feiern "wie in alten Zeiten" und hatte dabei unter anderem Amphetamin (Ecstasy) eingenommen. Sein Auto hatte er extra zu Hause gelassen und ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel zum Festivalort genutzt. Auf dem Nachhauseweg wurde er am Bahnhof von der Polizei kontrolliert und der Drogenkonsum festgestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
Betroffener beruft sich auf Trennung von Drogenkonsum und Kfz-Nutzung
Dagegen wandte der Antragsteller sich in einem Eilverfahren beim VG Neustadt und berief sich darauf, dass er zwischen dem Drogenkonsum anlässlich des Festivalbesuchs und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr pflichtgemäß getrennt habe. Im Anschluss an das Festival habe er sogar noch zwei Tage Urlaub genommen um auszunüchtern. Bei ihm müsse deshalb von der Fahrerlaubnisentziehung ausnahmsweise abgesehen werden.
VG: Trennung zwischen Drogenkonsum und Kfz-Nutzung irrelevant
Damit hatte der Antragsteller beim VG keinen Erfolg. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fahrerlaubnisentziehung wurde abgelehnt. Das Gericht betont, dass nach der Gesetzeslage die Fahrerlaubnis allein wegen der Tatsache der Einnahme harter Drogen im Regelfall zu entziehen sei. Der Vortrag des Antragstellers rechtfertige keine Ausnahme. Da es für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auf eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss bei der Einnahme harter Drogen gar nicht ankomme, sei es auch unerheblich, ob der Antragsteller, wie er behaupte, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe und zukünftig trennen könne. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen seien die möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen, und das damit verbundene hohe Risiko sei deshalb nicht beherrschbar. Insbesondere gelte dies innerhalb der vom Antragsteller sehr knapp bemessenen Ausnüchterungszeit von nur zwei Tagen nach der Beendigung des Drogenkonsums.